Steuerlexikon2017-12-21T10:19:46+00:00

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Werbungskosten-Pauschbetrag

Wer­bungs­kos­ten sind Auf­wen­dun­gen zur Erwer­bung, Siche­rung und Erhal­tung der Ein­nah­men (§ 9 Abs. 1 Satz 1 Ein­kom­men­steu­er­ge­setz, EStG). Dazu gehören alle Auf­wen­dun­gen, die durch den Beruf ver­an­lasst sind (R 9.1 Abs. 1 Satz 1 Lohn­steu­er-Richt­li­ni­en, LStR).

Den Wer­bungs­kos­ten-Pausch­be­trag gibt es nur für Ein­künf­te aus nicht-selbstständiger ¤tigkeit, nicht aber zum Bei­spiel bei Ein­nah­men aus Ver­mie­tung und Verpachtung.

Wie hoch ist der Werbungskosten-Pauschbetrag?

Grundsätzlich können Wer­bungs­kos­ten pau­schal mit dem Pausch­be­trag oder per Ein­zel­nach­weis der Kos­ten berück­sich­tigt wer­den. Der Wer­bungs­kos­ten-Pausch­be­trag oder Arbeit­neh­mer-Pausch­be­trag wird bei Arbeit­neh­mern von den Ein­künf­ten aus nicht-selbstständiger Arbeit abge­zo­gen. Er beträgt gemäß § 9a EStG 1.230 Euro (2022: 1.200 Euro).

Jeder Arbeit­neh­mer hat sei­nen »eigenen« Wer­bungs­kos­ten-Pausch­be­trag. Wenn also bei einem Ehe­paar bei­der Part­ner Ein­künf­te aus nicht-selbstständiger Arbeit erzie­len, wird der Arbeit­neh­mer-Pausch­be­trag nicht gekürzt, son­dern beträgt ins­ge­samt 2.460 Euro (2022: 2.400 Euro). Es ist nicht möglich, den Wer­bungs­kos­ten-Pausch­be­trag auf den Part­ner oder einen Drit­ten zu übertragen.

Beschränkt Steu­er­pflich­ti­ge können die Werbungskosten-Pauschbeträge nicht nutzen.

Bei einer gering­fü­gi­gen Beschäftigung (Mini­job, 520-Euro-Job), die pau­schal ver­steu­ert wird, gibt es kei­nen Arbeit­neh­mer-Pausch­be­trag. Außerdem können hier­für kei­ne Wer­bungs­kos­ten gel­tend gemacht werden.

Es soll­te immer geprüft wer­den, ob bei einem Ein­zel­nach­weis der Wer­bungs­kos­ten der Pausch­be­trag über­schrit­ten wird. Ist dies der Fall, soll­ten Wer­bungs­kos­ten im Ein­zel­nen per Beleg nach­ge­wie­sen werden.

Wo wird der Werbungskosten-Pauschbetrag in der Steuererklärung eingetragen?

Der Wer­bungs­kos­ten-Pausch­be­trag wird in der Steuererklärung nicht extra ein­ge­tra­gen, son­dern bei der Berech­nung der monat­li­chen Lohn­steu­er berücksichtigt.

Der Wer­bungs­kos­ten-Pausch­be­trag kommt also auto­ma­tisch zur Anwen­dung, wenn ein Arbeit­neh­mer kei­ne höheren Wer­bungs­kos­ten gel­tend macht und auf Ver­lan­gen des Finanz­amts nachweist.

Erst am Jah­res­en­de lässt sich mit Gewiss­heit sagen, ob Ihre Wer­bungs­kos­ten den Arbeit­neh­mer-Pausch­be­trag unter- oder überschreiten.

Des­halb emp­feh­len wir: Sam­meln Sie von Jah­res­be­ginn an sämtliche Bele­ge über beruf­li­che Aus­ga­ben. Auch wenn die Gren­ze von 1.230 Euro am Jah­res­an­fang kaum erreich­bar erscheint, kann sie zum Bei­spiel durch einen Unfall auf dem Weg zur Arbeit schnell über­schrit­ten wer­den. Und dann wirkt sich jeder wei­te­re Euro steu­er­min­dernd aus.

Kann der Werbungskosten-Pauschbetrag anteilig gekürzt werden?

Der Wer­bungs­kos­ten-Pausch­be­trag ist ein Jah­res­be­trag, der immer in vol­ler ¶he zum Ansatz kom­men kann, wenn in einem Jahr Ein­künf­te aus nicht selbstständiger Arbeit erzielt wurden.

Dabei ist ohne Bedeu­tung, ob der Arbeit­neh­mer nur für weni­ge Tage im Jahr oder das gesam­te Jahr berufstätig war. Die Pau­scha­le wird also nicht antei­lig gekürzt, wenn der Arbeit­neh­mer arbeits­los wur­de oder wenn während des Jah­res erst­mals eine ¤tigkeit auf­ge­nom­men wur­de, zum Bei­spiel nach einem Stu­di­um oder einer Ausbildung.

Wenn der Arbeits­lohn unter 1.230 Euro liegt, redu­ziert der Arbeit­neh­mer-Pausch­be­trag die Ein­nah­men auf 0 Euro. Er kann aber nicht zu nega­ti­ven Ein­künf­ten (Ver­lus­ten) führen.

Wie hoch ist der Werbungskosten-Pauschbetrag bei Rentnern?

Versorgungsempfänger (Rent­ner) können einen Wer­bungs­kos­ten-Pausch­be­trag von 102 Euro jährlich nutzen.

Alter­na­tiv können auch Rent­ner ihre Wer­bungs­kos­ten ein­zeln nach­wei­sen und so gege­be­nen­falls höhere Wer­bungs­kos­ten in der Steuererklärung gel­tend machen.

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