Steuerlexikon2017-12-21T10:19:46+00:00

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Vorsteuerberichtigung

Ändern sich bei einem Wirt­schafts­gut inner­halb von fünf Jah­ren ab dem Zeit­punkt der erst­ma­li­gen Ver­wen­dung die für den ursprüng­li­chen Vor­steu­er­ab­zug maßgebenden Verhältnisse, ist eine Vor­steu­er­be­rich­ti­gung vorzunehmen.

Zu berich­ti­gen ist die Vor­steu­er für jedes Kalen­der­jahr. Dabei sind die auf die Anschaf­fungs- oder Her­stel­lungs­kos­ten ent­fal­len­den Vorsteuerbeträge zu berichtigen.

Ein­zu­be­zie­hen sind auch die nachträglichen Anschaf­fungs- oder Her­stel­lungs­kos­ten. Bei Grund­s­tü­cken einschließlich ihrer wesent­li­chen Bestand­tei­le, bei grund­s­tücks­glei­chen Rech­ten (z.B. Erb­bau­rech­ten) und bei Gebäuden auf frem­dem Boden verlängert sich der Berich­ti­gungs­zeit­raum auf zehn Jahre.

Eine Änderung der Verhältnisse liegt unter ande­rem vor, wenn das noch verwendungsfähige Wirt­schafts­gut vor Ablauf des maßgeblichen Berich­ti­gungs­zeit­raums veräußert wird oder das Wirt­schafts­gut einer ande­ren Ver­wen­dung zuge­führt wird. Ein Berich­ti­gung des Vor­steu­er­ab­zugs muss auch vor­ge­nom­men wer­den, wenn bei Ver­mie­tung einer gewerb­li­chen Immo­bi­lie zur Umsatz­steu­er optiert wur­de, eine gewerb­li­che Nut­zung jedoch später nicht mehr möglich ist.

Die Berich­ti­gung ist so vor­zu­neh­men, als wäre das Wirt­schafts­gut in der Zeit von der Veräußerung oder Lie­fe­rung bis zum Ablauf des maßgeblichen Berich­ti­gungs­zeit­raums unter ent­spre­chend geänderten Verhältnissen wei­ter­hin für das Unter­neh­men ver­wen­det worden.

Gesetze und Urteile (Quellen)

§ 15a UStG

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