Ãndern sich bei einem Wirtschaftsgut innerhalb von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Verwendung die für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maÃgebenden Verhältnisse, ist eine Vorsteuerberichtigung vorzunehmen.
Zu berichtigen ist die Vorsteuer für jedes Kalenderjahr. Dabei sind die auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten entfallenden Vorsteuerbeträge zu berichtigen.
Einzubeziehen sind auch die nachträglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Bei Grundstücken einschlieÃlich ihrer wesentlichen Bestandteile, bei grundstücksgleichen Rechten (z.B. Erbbaurechten) und bei Gebäuden auf fremdem Boden verlängert sich der Berichtigungszeitraum auf zehn Jahre.
Eine Ãnderung der Verhältnisse liegt unter anderem vor, wenn das noch verwendungsfähige Wirtschaftsgut vor Ablauf des maÃgeblichen Berichtigungszeitraums veräuÃert wird oder das Wirtschaftsgut einer anderen Verwendung zugeführt wird. Ein Berichtigung des Vorsteuerabzugs muss auch vorgenommen werden, wenn bei Vermietung einer gewerblichen Immobilie zur Umsatzsteuer optiert wurde, eine gewerbliche Nutzung jedoch später nicht mehr möglich ist.
Die Berichtigung ist so vorzunehmen, als wäre das Wirtschaftsgut in der Zeit von der VeräuÃerung oder Lieferung bis zum Ablauf des maÃgeblichen Berichtigungszeitraums unter entsprechend geänderten Verhältnissen weiterhin für das Unternehmen verwendet worden.