Steuerlexikon2017-12-21T10:19:46+00:00

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Verträge zwischen Angehörigen

Verträge zwi­schen nahen Angehörigen wer­den steu­er­lich nur aner­kannt, wenn sie dem soge­nann­ten Fremd­ver­gleich stand­hal­ten. Damit müs­sen die ver­trag­li­chen Ver­ein­ba­run­gen dem ent­spre­chen, was zwi­schen frem­den Drit­ten üb­lich ist. Zudem müs­sen die ver­trag­li­chen Ver­ein­ba­run­gen auch tatsächlich durch­ge­führt werden.

Arbeitsverträge:

Für die steu­er­li­che Aner­ken­nung von Arbeitsverträgen zwi­schen Angehörigen ist ent­schei­dend, dass das Arbeitsverhältnis ernst­haft ver­ein­bart und ent­spre­chend den Ver­ein­ba­run­gen auch tatsächlich durch­ge­führt wur­de. Bei Arbeitsverhältnissen zwi­schen Eltern und Kin­dern muss die monat­li­che Min­dest­ent­loh­nung 100,– € betragen.

Darlehensverträge:

Darlehensverträge zwi­schen nahen Angehörigen müs­sen zu einem mark­tüb­li­chen Zins­satz in Abhängigkeit von der Lauf­zeit des Dar­le­hens abge­schlos­sen wer­den. Auch die ein­zel­nen Ver­trags­ge­stal­tun­gen (Sicher­hei­ten, Lauf­zeit, ¤lligkeit, Verspätungszuschläge) müs­sen den Darlehensverträgen zwi­schen Frem­den ent­spre­chen. Des Wei­te­ren müs­sen die ver­trag­lich ver­ein­bar­ten Zins­zah­lun­gen sowie Til­gun­gen frist­ge­recht erfol­gen. Sind die ver­trag­li­chen Ver­ein­ba­run­gen und deren Durch­füh­rung zwi­schen frem­den Ver­trags­part­nern nicht üb­lich, erken­nen die Finanzbehörden die Zins­zah­lun­gen nicht als Wer­bungs­kos­ten oder als Betriebs­aus­ga­ben an.

Mietverträge:

Bei Mietverhältnissen zwi­schen nahen Angehörigen muss auf die Ver­trags­ge­stal­tung und die tatsächliche Durch­füh­rung der Ver­ein­ba­run­gen geach­tet wer­den. So muss der Ver­trag Anga­ben zur Lage und zur Größe der Woh­nung, zum Miet­be­ginn, zur ¶he des Miet­zin­ses und Ver­ein­ba­run­gen über die Zah­lung der Neben­kos­ten ent­hal­ten. Feh­len die­se Anga­ben, wird das Mietverhältnis steu­er­lich nicht aner­kannt. Des Wei­te­ren muss der ver­trag­lich ver­ein­bar­te und auch tatsächlich gezahl­te Miet­zins min­des­tens 66 % der ortsüb­li­chen Mie­te (vgl. Miet­spie­gel) betra­gen. Zu beach­ten ist, dass der Bun­des­fi­nanz­hof mit Urteil vom 05.11.2002 neue Maßstäbe zur steu­er­li­chen Aner­ken­nung von Wer­bungs­kos­ten gesetzt hat (näheres sie­he Lexi­kon: Ver­mie­tungs­ein­künf­te). Ver­sagt das Finanz­amt die steu­er­li­che Aner­ken­nung des Mietverhältnisses, dann führt dies regelmäßig zur Ver­sa­gung des Wer­bungs­kos­ten­ab­zugs bei den Ein­künf­ten aus Ver­mie­tung und Verpachtung.

Gesetze und Urteile (Quellen)

BFH 19.10.1999, IX  39/99

BFH 5.2.1997, X  145/94

BFH 5.11.2002, IX  48/01

§ 9 EStG

§ 21 EStG

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