Steuerlexikon2017-12-21T10:19:46+00:00

Steuerlexikon

zurück

Steuerhinterziehung/Verzinsung

Hin­ter­zo­ge­ne Steu­ern sind zu ver­zin­sen. Zins­schuld­ner ist der­je­ni­ge, zu des­sen Vor­teil die Steu­ern hin­ter­zo­gen wor­den sind. Wird die Steu­er­hin­ter­zie­hung dadurch began­gen, dass ein ande­rer als der Steu­er­schuld­ner sei­ne Ver­pflich­tung, ein­be­hal­te­ne Steu­ern an die Finanzbehörde abzu­füh­ren oder Steu­ern zu Las­ten eines ande­ren zu ent­rich­ten, nicht erfüllt, so ist die­ser Zinsschuldner.

Der Zins­lauf beginnt mit dem Ein­tritt der Ver­kür­zung oder der Erlan­gung des Steu­er­vor­teils, es sei denn, dass die hin­ter­zo­ge­nen Beträge ohne die Steu­er­hin­ter­zie­hung erst später fällig gewor­den wären. In die­sem Fall ist der spätere Zeit­punkt maßgebend.

Der Zins­lauf endet mit der Zah­lung der hin­ter­zo­ge­nen Steu­ern. Für eine Zeit, für die die Zah­lung gestun­det oder die Voll­zie­hung aus­ge­setzt ist, wer­den Zin­sen nach die­ser Vor­schrift nicht erho­ben. Wird der Steu­er­be­scheid nach Ende des Zins­laufs auf­ge­ho­ben, geändert oder berich­tigt, so blei­ben die bis dahin ent­stan­de­nen Zin­sen bestehen. Zin­sen auf­grund einer Steuernachforderung/Steuererstattung, die für den­sel­ben Zeit­raum fest­ge­setzt wur­den, sind anzurechnen.

Gesetze und Urteile (Quellen)

§ 235 AO

UST-ID hier prüfen Kontakt