Steuerlexikon2017-12-21T10:19:46+00:00

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Steuerberaterkosten

Ohne steu­er­li­chen Rat kommt heu­te kaum jemand mehr aus. Steu­er­be­ra­tungs­kos­ten wer­den in der Steuererklärung unter­schied­lich behan­delt. Ihre Auf­wen­dun­gen müs­sen Sie zuord­nen zu den gemisch­ten, pri­va­ten oder durch steu­er­pflich­ti­ge Ein­künf­te ver­an­lass­ten Kosten.

»Gemischte« Kos­ten betref­fen sowohl Privatsphäre als auch Ihre steu­er­pflich­ti­gen Ein­künf­te. Hier gibt es eine Vereinfachungsregelung:

  • Kos­ten bis zu 100,– € dür­fen Sie ohne Auf­tei­lung in vol­ler ¶he bei einer Ein­kunfts­art Ihrer Wahl abziehen.

  • Bei Kos­ten von 101,– € bis 200,– € dür­fen Sie 100,– € einer Ein­kunfts­art Ihrer Wahl zuord­nen. Der Rest bleibt unberücksichtigt.

  • Bei Kos­ten von mehr als 200,– € dür­fen Sie 50 % einer Ein­kunfts­art Ihrer Wahl zuord­nen. Die rest­li­chen 50 % blei­ben unberücksichtigt.

Pri­vat ver­an­lass­te Kos­ten sind steu­er­lich nicht mehr abzugsfähig.

Kos­ten, die Ihre steu­er­pflich­ti­gen Ein­künf­te betref­fen, zählen zu den Wer­bungs­kos­ten oder Betriebsausgaben.

Gesetze und Urteile (Quellen)

BFH 04.02.2010, X  10/08

BMF 21.12.2007

§ 9 EStG

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