Steuerlexikon2017-12-21T10:19:46+00:00

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Splittingverfahren

Das Split­ting­ver­fah­ren kommt bei einer gemein­sa­men Ver­an­la­gung von Ehe­gat­ten zur Ein­kom­men­steu­er zu Anwen­dung. Im Rah­men des Split­ting­ver­fah­rens wird das zu ver­steu­ern­de Ein­kom­men hal­biert, auf Grund­la­ge die­ses hal­bier­ten und abge­run­de­ten Betra­ges wird die Steu­er berech­net. Der sich erge­ben­de Steu­er­be­trag wird danach ver­dop­pelt. Die­se Steu­er ist dann von bei­den Ehe­gat­ten zu entrichten.

Neben Ehe­gat­ten, die die Vor­aus­set­zun­gen zur gemein­sa­men Ver­an­la­gung erfül­len, können auch fol­gen­de Steu­er­pflich­ti­ge das Split­ting­ver­fah­ren nutzen:

  • ein ver­wit­we­ter Steu­er­pflich­ti­ger für den Ver­an­la­gungs­zeit­raum, der dem Kalen­der­jahr folgt, in dem der Ehe­gat­te ver­stor­ben ist, wenn der Steu­er­pflich­ti­ge und sein ver­stor­be­ner Ehe­gat­te im Zeit­punkt sei­nes Todes die Vor­aus­set­zun­gen zu gemein­sa­men Ver­an­la­gung erfüllt haben,

  • ein Steu­er­pflich­ti­ger, des­sen Ehe in dem Kalen­der­jahr, in dem er sein Ein­kom­men bezo­gen hat, aufgelöst wor­den ist. Dabei müs­sen der Steu­er­pflich­ti­ge und sein bis­he­ri­ger Ehe­gat­te die Vor­aus­set­zun­gen zur gemein­sa­men Ver­an­la­gung erfüllt haben.

Das Split­ting­ver­fah­ren führt zu steu­er­li­chen Vor­tei­len für Ehe­gat­ten, wenn die Ehe­gat­ten Ein­künf­te in unter­schied­li­cher ¶he erzie­len. Ein maxi­ma­ler Vor­teil wird erreicht, wenn der eine Ehe­gat­te kei­ne Ein­künf­te und der ande­re Ehe­gat­te ein sehr hohes Ein­kom­men erzielt.

Gesetze und Urteile (Quellen)

§ 32a EStG

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