Krankheitskosten des Steuerpflichtigen können auÃergewöhnliche Belastungen sein. Sie zählen zu den auÃergewöhnlichen Belastungen allgemeiner Art. Von Ihren auÃergewöhnlichen Belastungen allgemeiner Art zieht das Finanzamt automatisch die zumutbare Belastung ab.
Beim BFH ist seit 21.08.2013 eine Verfahren (VIÂR 32/1) zu der Frage anhängig, ob zwangläufig entstandene Krankheitskosten ohne Kürzung um einen zumutbaren Eigenanteil zum Abzug als auÃergewöhnliche Belastungen zuzulassen sind.
Bei den Krankheitskosten muss nachgewiesen werden, dass die Aufwendungen zwangsläufig, notwendig und angemessen sind. Der Nachweis kann durch alle geeigneten Beweismittel erfolgen. In § 64 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) werden drei Vorgaben genannt, durch die die Zwangsläufigkeit von Aufwendungen im Krankheitsfall nachzuweisen ist.
So kann der Nachweis erfolgen durch die Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers für Arznei‑, Heil- und Hilfsmittel. Die Verordnung muss vor Beginn der HeilmaÃnahme oder dem Erwerb medizinischer Hilfsmittel ausgestellt worden sein.
Für den Nachweis der Zwangsläufigkeit, Notwendigkeit und Angemessenheit muss bei nachfolgenden Behandlungen oder Käufen bereits vor ihrer Durchführung ein amtsärztliches Attest eingeholt werden:
Bade- und Heilkuren,
psychotherapeutische Behandlung,
Legasthenie des Kindes,
Betreuung alter oder hilfloser Steuerpflichtiger durch eine Begleitperson,
medizinische Hilfsmittel, die als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Bedarf anzusehen sind,
für wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethoden.
Bei Besuchsfahrten zu einem für längere Zeit im Krankenhaus liegenden Ehegatten oder Kind des Steuerpflichtigen ist durch Bescheinigung des behandelnden Krankenhausarztes nachzuweisen, dass die Besuchsfahrten zur Heilung oder Linderung der Krankheit entscheidend beitragen können.