Steuerlexikon2017-12-21T10:19:46+00:00

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Betriebsausgaben

Als Betriebs­aus­ga­ben gel­ten alle Auf­wen­dun­gen, die durch den Betrieb ver­an­lasst sind. Dazu gehören alle Vermögensabflüsse in Form von Geld aber auch in Form von Sach­wer­ten. Wich­tig ist, dass die Aus­ga­ben im wirt­schaft­li­chen Zusam­men­hang mit dem Betrieb stehen.

Schwie­rig­kei­ten bei der Aner­ken­nung von Betriebs­aus­ga­ben können ent­ste­hen, wenn die Aus­ga­ben auch im Zusam­men­hang mit der pri­va­ten Lebens­füh­rung ste­hen und nicht allein betrieb­lich ver­an­lasst sind. So ist der Abzug auch zum Teil pri­vat ver­an­lass­ter Auf­wen­dun­gen nur möglich, wenn der Pri­vat­an­teil unter 10 % liegt und damit von unter­ge­ord­ne­ter Bedeu­tung ist oder der betrieb­li­che Anteil mit­tels eines objek­ti­ven Maßstabs feh­ler­frei bestimmt wer­den kann.

Bei einer beruf­lich aber auch pri­vat ver­an­lass­ten Rei­se gilt, dass die Rei­se­kos­ten – gemäß dem Beschluss des Großen Senats des Bun­des­fi­nanz­hofs vom 21.09.2009, GrS 1/06 – in einen beruf­li­chen und einen pri­va­ten Anteil auf­ge­teilt wer­den können. Der beruf­li­che Anteil ist dann als Wer­bungs­kos­ten oder Betriebs­aus­ga­ben absetz­bar. Bei einer unter­ge­ord­ne­ten betrieblichen/beruflichen Mit­ver­an­las­sung (< 10 %) sind die Auf­wen­dun­gen in vol­lem Umfang nicht als Betriebsausgaben/Werbungskosten abzieh­bar. Bei einer unter­ge­ord­ne­ten pri­va­ten Mit­ver­an­las­sung (< 10 %) sind die Auf­wen­dun­gen in vol­lem Umfang als Betriebsausgaben/Werbungskosten abzieh­bar (Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um, Schrei­ben vom 06.07.2010, IV C 3 – S 2227/07/10003 :002).

Die Aner­ken­nung von Betriebs­aus­ga­ben kann ver­sagt wer­den, falls sie nicht ange­mes­sen, not­wen­dig, all­ge­mein üb­lich oder zweckmäßig sind. Pro­ble­me beim Betriebs­aus­ga­ben­ab­zug ent­ste­hen häufig bei Auf­wen­dun­gen für die Golf­spiel­be­rech­ti­gung lei­ten­der Mit­ar­bei­ter, die Unter­hal­tung fir­men­ei­ge­ner Flug­zeu­ge oder Jach­ten oder bei Auf­wen­dun­gen für kos­ten­in­ten­si­ve und luxuriöse Sportwagen.

Nicht als Betriebs­aus­ga­ben aner­kannt wer­den zu Bei­spiel: Geldbußen und Geld­stra­fen, Steu­er­hin­ter­zie­hungs­zin­sen, Spen­den, die die ¶rdergrenze über­stei­gen, unan­ge­mes­sen hohe Bewir­tungs­kos­ten oder Geschen­ke an Geschäftsfreunde über 35,– €.

Betriebs­aus­ga­ben können nicht nur bei lau­fen­der Geschäftstätigkeit, son­dern bereits vor der Betriebseröffnung, aber auch nach der Betriebs­auf­ga­be ent­ste­hen. Als vor­weg­ge­nom­me­ne Betriebs­aus­ga­ben gel­ten zum Bei­spiel Finan­zie­rungs­kos­ten, Notar­kos­ten, Rechts- oder Steu­er­be­ra­tungs­kos­ten, Rei­se­kos­ten oder Grün­dungs- und Anlauf­kos­ten. Zu den nachträglichen Betriebs­aus­ga­ben gehören unter ande­rem Bürg­schafts­auf­wen­dun­gen oder Schuldzinsen.

Gesetze und Urteile (Quellen)

§ 4 Abs. 1 EStG

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