Steuerlexikon2017-12-21T10:19:46+00:00

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Zumutbare Belastung

Die zumut­ba­re Belas­tung wird von der Sum­me der außergewöhnlichen Belas­tun­gen abge­zo­gen. Nur die­se dann noch ver­blei­ben­den außergewöhnlichen Belas­tun­gen wer­den steu­er­min­dernd berück­sich­tigt. Mit dem Abzug der zumut­ba­ren Belas­tung soll die wirt­schaft­li­che Leistungsfähigkeit des Steu­er­pflich­ti­gen berück­sich­tigt werden.

Die zumut­ba­ren Belas­tun­gen betra­gen fol­gen­de Prozentsätze:

¶he der Ein­künf­te (Gesamt­be­trag)

bis 15.340,– €

über 15.340,– € bis 51.130,– €

über 51.130,– €

kei­ne Kin­der und Anwen­dung der Grundtabelle

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kei­ne Kin­der und Anwen­dung der Splittingtabelle

 %

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ein oder zwei Kinder

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drei oder mehr Kinder

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Gesetze und Urteile (Quellen)

§ 33 EStG

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