Steuerlexikon2017-12-21T10:19:46+00:00

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Zugewinngemeinschaft

Ehe­leu­te leben im bür­ger­lich-recht­li­chen Gü­ter­stand der Zuge­winn­ge­mein­schaft, falls der Ehe­ver­trag nichts anders bestimmt.

Eine Zuge­winn­ge­mein­schaft kann durch den Tod eines Part­ners oder durch Schei­dung been­det wer­den. Stirbt ein Ehe­part­ner und wur­de der Zuge­winn durch Vermögensübertragung zu Leb­zei­ten nicht aus­ge­gli­chen, so wird der Aus­gleichs­be­trag nicht mit Erb­schaft­steu­er belas­tet. Glei­ches gilt bei Been­di­gung der Zuge­winn­ge­mein­schaft durch Schei­dung. Denn wird die Ehe been­det, fällt für den Aus­gleichs­be­trag kei­ne Schen­kungsteu­er an.

Das in die Zuge­winn­ge­mein­schaft ein­ge­brach­te und später erwor­be­ne Vermögen der Ehe­gat­ten wird mit der Hei­rat bzw. zum Zeit­punkt des Erwer­bes nicht zu gemein­schaft­li­chem Vermögen der Ehe­gat­ten. Viel­mehr ver­wal­tet jeder Ehe­gat­te sein Vermögen in eige­ner Regie. Zudem unter­lie­gen die Ehe­part­ner gewis­sen Verfügungsbeschränkungen. So kann nicht ein Ehe­part­ner allein über das gesam­te Vermögen oder über ein­zel­ne Haushaltsgegenstände verfügen.

Gesetze und Urteile (Quellen)

§ 1363 Abs. 1 BGB

§ 1363 Abs. 2 Sat­z 1 BGB

§§ 1364 ff. BGB

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