Zinsen auf Spareinlagen sind wiederkehrende Einnahmen, die gewöhnlich mit dem Ende eines Jahres (31.12.) fällig werden. Auch wenn sie erst im Folgejahr gutgeschrieben werden, sind diese Einnahmen noch dem vorangegangenen Jahr zuzurechnen. Sind dagegen die Zinsen am 2.1.. fällig, gelten sie im Folgejahr als zugeflossen, auch wenn sie schon am 31.12. gezahlt worden sind.
Zinsen unterlagen bis zum 31.12.2008 dem Zinsabschlag von 30 % und beim Zufluss ab dem 1.1.2009 der Abgeltungsteuer mit 25 %. Banken sind verpflichtet, diese Kapitalertragsteuer direkt an das Finanzamt abzuführen. Liegt der Bank ein Freistellungsauftrag oder eine Nicht-Veranlagungs-Bescheinigung vor, erfolgt keine Abführung von Zinsabschlag oder ab 2009 Abgeltungsteuer.
Am 01.07.2005 trat die EU-Zinsrichtlinie in Kraft. 24 EU-Staaten senden nunmehr jährlich grenzüberschreitend Kontrollmitteilungen über Zinserträge von EU-Bürgern an deren zuständige Finanzämter. Die Schweiz, Luxemburg, Ãsterreich und Belgien (nur bis Ende 2009) sind hiervon noch ausgenommen. Diese erheben jedoch auf Zinserträge eine Quellensteuer von derzeit 20 %, die 2011 auf 35 % ansteigt. Im Gegensatz zur heimischen Abgeltungsteuer wird die EU-Quellensteuer auch 2009 im heimischen Steuerbescheid angerechnet, wenn der Anleger seine ausländischen Kapitaleinnahmen auf der Anlage KAP deklariert.