Steuerlexikon2017-12-21T10:19:46+00:00

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Vorsteuerabzug

Unter­neh­mer (natür­li­che Per­so­nen, juris­ti­sche Per­so­nen) können die auf Ein­gangs­leis­tun­gen (Lieferungen/Leistungen) ent­fal­len­de Umsatz­steu­er durch den Vor­steu­er­ab­zug vom Finanz­amt zurück­for­dern (§ 15 UStG; Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um, Schrei­ben vom 12.4.2007, IV A 5 – S 7316/07/0002; Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um, Schrei­ben vom 22.5.2007, IV A 5 – S 7306/07/0003).

Der Unter­neh­mer kann fol­gen­de Vorsteuerbeträge abziehen:

  • die in Rech­nun­gen im Sin­ne des § 14 UStG geson­dert aus­ge­wie­se­ne Steu­er für Lie­fe­run­gen oder sons­ti­ge Leis­tun­gen, die von ande­ren Unter­neh­mern für sein Unter­neh­men aus­ge­führt wor­den sind;

  • die in Anzah­lun­gen für Lie­fe­run­gen oder Leis­tun­gen ent­hal­te­ne antei­li­ge Umsatz­steu­er, wenn die Rech­nung vor­liegt und die Zah­lung geleis­tet wor­den ist;

  • die ent­rich­te­te Ein­fuhr­um­satz­steu­er für Gegenstände, die für sein Unter­neh­men in das Inland ein­ge­führt wor­den sind oder die er zur Aus­füh­rung von Umsätzen (§ 1 Abs. 3 UStG) verwendet;

  • die Steu­er für den inner­ge­mein­schaft­li­chen Erwerb von Gegenständen für sein Unternehmen;

  • die Steu­er für Leis­tun­gen im Sin­ne des § 13b Abs. 1 UStG, die für sein Unter­neh­men aus­ge­führt wor­den sind.

Kei­ne für das Unter­neh­men aus­ge­führ­te Lie­fe­rung, Ein­fuhr oder der inner­ge­mein­schaft­li­che Erwerb eines Gegen­stan­des ist gege­ben, wenn der Unter­neh­mer die­sen Gegenstand/Leistung zu weni­ger als 10 % für sein Unter­neh­men nutzt.

Nicht abzieh­bar sind zudem Vorsteuerbeträge, die auf Rei­se­kos­ten des Per­so­nals eines Unter­neh­mers (soweit es sich um Ver­pfle­gungs­kos­ten, Übernachtungskosten oder um Fahrt­kos­ten für Fahr­zeu­ge des Per­so­nals han­delt und der Unter­neh­mer nicht Leistungsempfänger ist) und Umzugs­kos­ten für einen Woh­nungs­wech­sel entfallen.

Vom Vor­steu­er­ab­zug aus­ge­schlos­sen sind des Weiteren:

  • steu­er­freie Umsätze,

  • Umsätze im Aus­land, die steu­er­frei wären, wenn sie im Inland aus­ge­führt würden,

  • unent­gelt­li­che Lie­fe­run­gen und sons­ti­ge Leis­tun­gen, die steu­er­frei wären, wenn sie gegen Ent­gelt aus­ge­führt würden.

Die Umsatz­steu­er für die Lie­fe­run­gen, die Ein­fuhr und den inner­ge­mein­schaft­li­chen Erwerb sowie für die sons­ti­gen Leis­tun­gen für ein teil­un­ter­neh­me­risch genutz­tes Grund­s­tück ist nach § 15 Abs. 1b UStG vom Vor­steu­er­ab­zug aus­ge­schlos­sen, soweit sie nicht auf die Ver­wen­dung des Grund­s­tücks für Zwe­cke des Unter­neh­mens entfällt.

Der Vor­steu­er­ab­zug wird ver­sagt, wenn weder auf der Rech­nung noch auf dem Lie­fer­schein das Lie­fer­da­tum ver­merkt ist (¤chsisches Finanz­ge­richt, Urteil vom 12.4.2007, 2 K 784/06).

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