Steuerlexikon2017-12-21T10:19:46+00:00

Steuerlexikon

zurück

Vorbehalt der Nachprüfung

Ein Steu­er­be­scheid, der unter dem Vor­be­halt der Nach­prü­fung ergeht, kann jeder­zeit durch das Finanz­amt oder den Steu­er­pflich­ti­gen geändert wer­den. Damit kann auch nach Ablauf der Ein­spruchs­frist der Steu­er­be­scheid geändert wer­den. Gene­rell ste­hen Steu­er­an­mel­dun­gen (z.B. Umsatz­steu­er­vor­anmel­dung, Lohn­steu­er­an­mel­dung) unter dem Vor­be­halt der Nachprüfung.

Der Vor­be­halt der Nach­prü­fung wirkt sich nicht auf die Verjährungsfrist (Fest­set­zungs­frist) des steu­er­li­chen Sach­ver­halts aus. Der Vor­be­halt der Nach­prü­fung ist auf­zu­he­ben, wenn ein Steu­er­fall geprüft wur­de. Zu einer abschließenden Prü­fung kommt es zum Bei­spiel bei einer Betriebs­prü­fung. Der Vor­be­halt der Nach­prü­fung entfällt jedoch nur für die geprüf­te Steu­er­art. Wird zum Bei­spiel nur eine Lohnsteueraußenprüfung vor­ge­nom­men, so entfällt damit nicht der Vor­be­halt der Nach­prü­fung für die Umsatz­steu­er, son­dern nur für die Lohnsteuer.

Erge­hen Steu­er­be­schei­de unter dem Vor­be­halt der Nach­prü­fung, muss mit einer Überprüfung des Steu­er­falls (z.B. Betriebs­prü­fung) gerech­net werden.

Gesetze und Urteile (Quellen)

§ 164 AO

UST-ID hier prüfen Kontakt