Steuerlexikon2017-12-21T10:19:46+00:00

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Veranlagung/Tod des Ehepartners

Ein ver­wit­we­ter Ehe­part­ner kann im Todes­jahr des Part­ners und in dem dar­auf fol­gen­den Kalen­der­jahr die Ver­an­la­gung nach dem Split­ting­ta­rif wählen. Hier­für wird vor­aus­ge­setzt, dass im Zeit­punkt des Todes die Vor­aus­set­zun­gen für eine Zusam­men­ver­an­la­gung vorlagen.

Gesetze und Urteile (Quellen)

§ 32a EStG

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