Steuerlexikon2017-12-21T10:19:46+00:00

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Unterhaltszahlungen

Ist der Ehe­mann oder die Ehe­frau gegenü­ber dem Part­ner zu Unter­halts­zah­lun­gen ver­pflich­tet, gel­ten die­se Zah­lun­gen steu­er­lich als außergewöhnliche Belas­tun­gen. Bis zum Unterhaltshöchstbetrag können die geleis­te­ten Zah­lun­gen bei der Einkommensteuererklärung gel­tend gemacht werden.

Ein gesetz­li­cher Unter­halts­an­spruch besteht auch für eine Mut­ter eines nicht­ehe­li­chen Kin­des, falls sie das Kind betreut. Wenn der Vater das Kind betreut, hat auch er einen Unter­halts­an­spruch gegenü­ber der Mut­ter des Kin­des. Auch Part­ner einer nicht­ehe­li­chen Lebens­ge­mein­schaft können geleis­te­te Unter­halts­zah­lun­gen als außergewöhnliche Belas­tun­gen ansetzen.

Der ¶chstbetrag ist um die Ein­künf­te der zu unter­hal­te­nen Per­son zu ver­min­dern. Betra­gen die eige­nen Ein­künf­te der zu unter­hal­te­nen Per­son maxi­mal 624,– € im Jahr, müs­sen die­se Ein­künf­te nicht berück­sich­tigt wer­den. Unter­halts­zah­lun­gen wer­den jedoch nur dann steu­er­lich aner­kannt, wenn die Ein­künf­te des Leis­ten­den bestimm­te Grenz­wer­te nicht über­stei­gen (Berech­nung der Opfer­gren­ze: Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um, Schrei­ben vom 15.09.1997).

Wer­den Unter­halts­zah­lun­gen an den geschie­de­nen oder dau­ernd getrennt leben­den Ehe­part­ner gezahlt, so können die­se als Son­der­aus­ga­ben steu­er­lich gel­tend gemacht wer­den. Fol­gen­de Vor­aus­set­zun­gen müs­sen gege­ben sein: Der begüns­tig­te ehe­ma­li­ge Part­ner ist unbeschränkt steu­er­pflich­tig und er muss mit dem Abzug als Son­der­aus­ga­be ein­ver­stan­den sein. Wil­ligt der Part­ner in die­sen Abzug als Son­der­aus­ga­be ein, so hat er die­se Zuwen­dun­gen als sons­ti­ge Ein­künf­te in sei­ner Steuererklärung anzugeben.

Auf­wen­dun­gen für den Unter­halt an Per­so­nen im Aus­land dür­fen nur abge­zo­gen wer­den, wenn die­se gegenü­ber dem Steu­er­pflich­ti­gen oder sei­nem Ehe­gat­ten nach inländischem Recht gesetz­lich unter­halts­be­rech­tigt sind. Im Detail nimmt hier­zu das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um in sei­nem Schrei­ben vom 07.06.2010 Stel­lung. Unter­halts­zah­lun­gen unter­lie­gen nicht der Ein­kom­men­steu­er, wenn der geschie­de­ne oder dau­ernd getrennt leben­de Ehe­gat­te im Aus­land wohnt (Bun­des­fi­nanz­hof, Urteil vom 31.3.2004, X  18/03). Der Bun­des­fi­nanz­hof ist damit von sei­ner bis­he­ri­gen Recht­spre­chung abgewichen.

Zahlt der Unter­halts­ver­pflich­te­te Beiträge für die Kran­ken- und Pfle­ge­ver­si­che­rung des Unter­halts­be­rech­tig­ten, wer­den die­se im Zuge des Real­split­tings gemäß § 10 Abs. 1 Num­mer 1 und § 33a Abs. 1 Ein­kom­men­steu­er­ge­setz (EStG) steu­er­lich berücksichtigt.

Für Part­ner einer nicht­ehe­li­chen Lebens­ge­mein­schaft besteht kei­ne Ver­pflich­tung zu Unter­halts­zah­lun­gen nach Been­di­gung der Lebens­ge­mein­schaft. Daher können tatsächlich geleis­te­te Zah­lun­gen an einen Part­ner nach der Tren­nung steu­er­lich nicht gel­tend gemacht wer­den. Das glei­che gilt für Unter­halts­zah­lun­gen an Geschwis­ter, da kei­ne gesetz­li­che Ver­pflich­tung besteht. Zur Gewährung von Unter­halt sind nach dem Bür­ger­li­chen Recht nur Ver­wand­te in gera­der Linie verpflichtet.

Besteht kei­ne gesetz­li­che Pflicht zur Zah­lung von Unter­halt, kann eine frei­wil­li­ge Zah­lung von Unter­halt steu­er­lich nicht gel­tend machen. Davon abge­wi­chen wird nur, wenn der Unter­halts­zah­len­de mit der von ihm unter­stüt­zen Per­son eine Haus­halts­ge­mein­schaft bil­det (Finanz­ge­richt des Saar­lan­des, Urteil vom 23.09.2009, 2 K 1393/07).

Gesetze und Urteile (Quellen)

BFH 31.03.2004, X  18/03

FG des Saar­lan­des 23.09.2009, 2 K 1393/07

BMF 15.09.1997

BMF 07.06.2010, IV C 4 – S 2285/07/0006:001

§ 33a EStG

§ 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG

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