Steuerlexikon2017-12-21T10:19:46+00:00

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Unfallkosten

Je nach­dem, ob ein Dienst­fahr­zeug oder eine Pri­vat­fahr­zeug zum Ein­satz kam oder eine Pri­vat­fahrt oder eine Dienst­fahrt vor­lag, sind Unfall­kos­ten nicht, teil­wei­se oder vollständig berücksichtigungsfähig.

Arbeit­neh­mer (Pri­vat­fahr­zeug)

Beruf­lich ver­an­lass­te Fahrt:

Unfall­kos­ten, die einem Arbeit­neh­mer auf einer berufs­be­ding­ten Fahrt ent­stan­den sind, können abzü­g­lich der Ver­si­che­rungs­leis­tun­gen steu­er­lich ange­setzt wer­den. Die vom Arbeit­neh­mer gezahl­ten Repa­ra­tur­kos­ten sind Wer­bungs­kos­ten. Zu den beruf­lich ver­an­lass­ten Fahr­ten zählen Fahr­ten anlässlich einer Auswärtstätigkeit.

Fahr­ten zwi­schen Woh­nung und Arbeit:

Unfall­kos­ten können als außergewöhnlicher Auf­wand neben der Ent­fer­nungs­pau­scha­le gel­tend gemacht wer­den, wenn sich der Scha­den auf der Fahrt zur oder von der Arbeit oder auf einer Fami­li­en­heim­fahrt im Rah­men der dop­pel­ten Haus­halts­füh­rung ereig­net (Gesetz zur Fort­füh­rung der Geset­zes­la­ge 2006 bei der Entfernungspauschale).

Zu den außergewöhnlichen Auf­wen­dun­gen gehören in ers­ter Linie Repa­ra­tur­kos­ten am eige­nen sowie am Fahr­zeug des Unfall­geg­ners, eine Wert­min­de­rung, wenn der Wagen nicht repa­riert wird sowie unfall­be­ding­te wei­te­re Auf­wen­dun­gen wie die Gebüh­ren für Miet­wa­gen, Sachverständige oder Gerich­te. Selbst die Schuld­zin­sen las­sen sich abset­zen, wenn für die Bezah­lung der Repa­ra­tur ein Dar­le­hen auf­ge­nom­men wer­den muss. Der Lohn­steu­er-Hin­weis 9.10 (Unfallschäden) LStH 2009 ist nicht mehr zu beach­ten (Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um, Schrei­ben vom 31.08.2009).

Arbeit­neh­mer (Dienst­fahr­zeug)

Beruf­lich ver­an­lass­te Fahrt:

Ereig­net sich der Unfall auf einer beruf­lich ver­an­lass­ten Fahrt (Auswärtstätigkeit oder Fahrt zwi­schen Woh­nung und regelmäßige Arbeitsstätte), liegt kein geld­wer­ter Vor­teil vor. Vor­aus­ge­setzt es war kei­ne Trun­ken­heits­fahrt. Übernimmt der Arbeit­ge­ber die Kos­ten, lie­gen für ihn abzugsfähige Betriebs­aus­ga­ben vor. Zahlt der Arbeit­neh­mer die Unfall­kos­ten, so ent­ste­hen für ihn abzugsfähige Werbungskosten.

Pri­vat ver­an­lass­te Fahrt:

Hat der Arbeit­neh­mer den Unfall ver­ur­sacht, ist er gegenü­ber dem Arbeit­ge­ber scha­dens­er­satz­pflich­tig. Ver­zich­tet der Arbeit­ge­ber dar­auf, liegt in ¶he des Ver­zichts ein geld­wer­ter Vor­teil gemäß § 8 Abs. 2 Sat­z 1 EStG vor. Erstat­ten Drit­te (z.B. die Ver­si­che­rung) die Unfall­kos­ten, ist ein geld­wer­ter Vor­teil in ¶he des mit der Ver­si­che­rung ver­ein­bar­ten Selbst­be­halts anzusetzen.

Hat­te der Arbeit­ge­ber kei­ne Ver­si­che­rung (Kas­ko­ver­si­che­rung) abge­schlos­sen, ist ver­ein­fa­chend davon aus­zu­ge­hen, dass eine Ver­si­che­rung mit einem Selbst­be­halt von 1.000,– € bestan­den hat. Die­se 1.000,– € sind dann als geld­wer­ter Vor­teil beim Arbeit­neh­mer zu erfas­sen. Der unfall­be­ding­te geld­wer­te Vor­teil ist bei Anwen­dung der  %-Rege­lung oder bei Anwen­dung der Fahr­ten­buch­me­tho­de immer zusätzlich zu erfas­sen. Für Unfall­kos­ten bis zur ¶he von 1.000,– € (einschl. Umsatz­steu­er) je Scha­den ist es aber nicht zu bean­stan­den, wenn die­se als Repa­ra­tur­kos­ten in die Gesamt­kos­ten ein­be­zo­gen wer­den. Sie sind daher nicht als geld­wer­ter Vor­teil zu erfassen.

Liegt kei­ne Scha­dens­er­satz­pflicht des Arbeit­neh­mers vor (z.B. ¤lle höherer Gewalt, Ver­ur­sa­chung des Unfalls durch einen Drit­ten), ist kein geld­wer­ter Vor­teil beim Arbeit­neh­mer anzurechnen.

Gesetze und Urteile (Quellen)

BMF 31.8.2009, IV C 5 – S 2351/09/10002

§ 9 Abs. 2 S. 2 EStG

 8.1 Abs. 9 LStR

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