Steuerlexikon2017-12-21T10:19:46+00:00

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Umzugskosten

Allgemeines

Steht der Umzug in einem betrieb­li­chen oder dienst­li­chen Zusam­men­hang, können Umzugs­kos­ten als Wer­bungs­kos­ten bei den Ein­nah­men aus nicht selbstständiger Arbeit abge­zo­gen oder steu­er­frei vom Arbeit­ge­ber erstat­tet wer­den. Bei einem Umzug aus gesund­heit­li­chen Grün­den ist eine Berück­sich­ti­gung der Umzugs­kos­ten als außergewöhnliche Belas­tung möglich, wenn ein vor­ab erstell­tes ärztliches Attest die Not­wen­dig­keit des Umzugs belegt.

Ein Umzug ist betrieb­lich oder dienst­lich ver­an­lasst, wenn der Arbeit­ge­ber aus betrieb­li­chen Grün­den den Umzug anord­net oder wenn sich die tägliche Fahrt­zeit des Arbeit­neh­mers zur Arbeitsstätte (Hin- und Rück­fahrt) um min­des­tens eine Stun­de ver­kürzt, je Fahrt also um je 30 Minu­ten. Kann das Kri­te­ri­um »Fahrzeitverkürzung« erfüllt wer­den, gilt der Umzug in jedem Fall als dienst­lich ver­an­lasst. Pri­va­te Moti­ve wie Hei­rat, Fami­li­en­zu­wachs, Schei­dung oder Todes­fall tre­ten dann in den Hintergrund.

Das Bun­des­um­zugs­kos­ten­ge­setz bestimmt, wel­che Kos­ten vom Arbeit­ge­ber steu­er­frei ersetzt oder als Wer­bungs­kos­ten berück­sich­tigt wer­den können. Dazu gehören zum Bei­spiel Trans­port­kos­ten (= Beförderung des Umzugs­gu­tes), Transportschäden, Fahrt­kos­ten, Ver­pfle­gungs­mehr­auf­wand, dop­pel­te Miet­zah­lun­gen bis zu drei Mona­ten, Mak­ler­ge­büh­ren und Kos­ten für den Nach­hil­fe­un­ter­richt für die Kinder.

Regelung für beruflich veranlasste Umzüge im Inland ab dem 1.6.2020

Mit­te 2020 wur­de die Berech­nung der Umzugs­kos­ten­pau­scha­len geändert.

Im Bun­des­um­zugs­kos­ten­ge­setz (BUKG) gab es mit Wir­kung ab 1.6.2020 zahl­rei­che Änderungen. Überarbeitet wur­den sowohl die Bemes­sungs­grund­la­gen als auch die ¶he der Prozentsätze. Das hat zur Fol­ge, dass die Pau­scha­len nun deut­lich gerin­ger aus­fal­len und es für man­che Per­so­nen gar kei­ne Pau­scha­le mehr gibt. Auch gibt es kei­ne Dif­fe­ren­zie­rung mehr nach dem Familienstand.

Maßgeblich ist jeweils der Tag vor dem Ein­la­den des Umzugsguts.

Pau­scha­le für sons­ti­ge Umzugs­kos­ten ab 1.6.2020

Been­di­gung des Umzugs im Zeitraum

Pau­scha­le für Berechtigte

Pau­scha­le für ande­re Personen

Pau­scha­le für Berech­tig­te »ohne Wohnung«

ab 1.4.2022

886,– €

590,– €

177,– €

ab 1.4.2021

870,– €

580,– €

174,– €

ab 1.6.2020

860,– €

573,– €

172,– €

»Berechtigter« ist, wer aus beruf­li­chen Grün­den umzieht. Er hat Anspruch auf die »Pauschale für Berechtigte«.

Die »Pauschale für ande­re Per­so­nen« gibt es für Ehe­part­ner, Lebens­part­ner, ledi­ge Kin­der, Stief- und Pfle­ge­kin­der und alle ande­ren Per­so­nen, die auch nach dem Umzug mit dem Berech­tig­ten in einem Haus­halt leben.

Ach­tung: Zie­hen bei einem Ehe­paar bei­de Part­ner aus beruf­li­chen Grün­den um, kann jeder für sich die »Pauschale für Berech­tig­te« in der Steuererklärung ansetzen.

Die­se Pau­scha­len ste­hen Ihnen zu, wenn Sie aus einer Woh­nung aus­zie­hen und in eine Woh­nung ein­zie­hen. Eine Woh­nung ist eine geschlos­se­ne Ein­heit von meh­re­ren ¤umen mit einer Küche oder einer Koch­ge­le­gen­heit, einer Was­ser­ver­sor­gung und einer Toi­let­te (§ 10 Abs. 3 BUKG). Ein ein­zel­ner Raum, auch wenn er mit einer Koch­ni­sche aus­ge­stat­tet ist, zum Bei­spiel ein Zim­mer im Haus­halt der Eltern oder ein Ein­zel­zim­mer in einer Wohn­ge­mein­schaft, ist kei­ne Wohnung.

Zie­hen Sie ent­we­der nicht aus einer Woh­nung aus oder nicht in eine Woh­nung ein, erhal­ten Sie nur die »Pauschale für Berech­tig­te ohne Woh­nun­g«. Für Per­so­nen, die mit Ihnen umzie­hen, ist hier kei­ne Pau­scha­le vorgesehen.

Regelung für Umzüge bis 31.5.2020 im Inland

Nach­hil­fe­un­ter­richt für Kinder

Umzug ab

¶chstbetrag

1.3.2020

2.066,– €

1.4.2019

2.045,– €

1.3.2018

1.984,– €

1.2.2017

1.926,– €

Pau­scha­len für sons­ti­ge Umzugs­aus­la­gen (Trink­gel­der, Ummel­de­kos­ten usw.) sind nach dem Fami­li­en­stand gestaffelt.

Pau­scha­le für sons­ti­ge Umzugs­kos­ten für Verheiratete

Umzug ab

¶chstbetrag

1.3.2020

1.639,– €

1.4.2019

1.622,– €

1.3.2018

1.573,– €

1.2.2017

1.528,– €

Pau­scha­le für sons­ti­ge Umzugs­kos­ten für Ledige

Umzug ab

¶chstbetrag

1.3.2020

820,– €

1.4.2019

811,– €

1.3.2018

787,– €

1.2.2017

764,– €

Pau­scha­le für sons­ti­ge Umzugs­kos­ten für jede wei­te­re Per­son (Kin­der oder Ver­wand­te, die nach dem Umzug mit in der neu­en Woh­nung leben)

Umzug ab

¶chstbetrag

1.3.2020

361,– €

1.4.2019

357,– €

1.3.2018

361,– €

1.2.2017

337,– €

Die Finanz­ver­wal­tung hat sich dar­auf verständigt, von Umzugs­spe­di­tio­nen durch­ge­führ­te pri­vat ver­an­lass­te Umzü­ge den begüns­tig­ten haus­halts­na­hen Dienst­leis­tun­gen des § 35a Abs. 2 EStG zuzu­ord­nen. Die abzugsfähigen Spe­di­ti­ons­kos­ten sind auf dem Man­tel­bo­gen zur Einkommensteuererklärung in der Rubrik »haushaltsnahe Dienst­leis­tun­gen« ein­zu­tra­gen. Die Steuerermäßigung setzt jedoch den Nach­weis der Auf­wen­dun­gen durch Vor­la­ge einer Rech­nung und die Zah­lung auf das Kon­to des Erbrin­gers der haus­halts­na­hen Dienst­leis­tung durch Beleg des Kre­dit­in­sti­tuts vor­aus (§ 35a Abs. 2 EStG). Solan­ge ein bereits ergan­ge­ner Steu­er­be­scheid noch nicht rechtskräftig ist, kann der Steu­er­ab­zug auch rück­wir­kend beim Finanz­amt bean­tragt werden.

Ver­kürzt sich für einen Ehe­part­ner infol­ge eines Umzugs der tägliche Weg zur Arbeit um min­des­tens  Stun­de (Hin­weg + Rück­weg), dann können die Umzugs­kos­ten als Wer­bungs­kos­ten abge­setzt wer­den. Dies gilt auch dann, wenn sich der Arbeits­we­ges für den ande­ren Ehe­part­ner durch den Umzug verlängert hat (Bun­des­fi­nanz­hof, Urteil vom 21.02.2006, IX  79/01).

Ist bei einem berufs­be­ding­ten Umzug das bis­he­ri­ge Mietverhältnis nicht sofort künd­bar oder kann die eige­ne Immo­bi­lie nicht sofort ver­kauft wer­den, erkennt das Finanz­amt bis zu maxi­mal einem Jahr den Miet­wert der Woh­nung als Umzugs­kos­ten an (Finanz­ge­richt ¶ln, Urteil vom 20.11.2008, 10 K 4922/05).

Gesetze und Urteile (Quellen)

BMF 30.12.2010, IV C 5 – S 2353/08/10007

BMF 11.10.2010, IV C 5 – S 2353/08/10007

§ 3 Nr. 16 und 13 EStG

 3.16 LStR

BUKG (Bun­des­um­zugkos­ten­ge­setz)

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