Steuerlexikon2017-12-21T10:19:46+00:00

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Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

Die Umsatz­steu­er-Iden­ti­fi­ka­ti­ons­num­mer hat eine Überwachungsfunktion. Sie dient dem Daten­aus­tausch zwi­schen den EU-Mit­glieds­staa­ten und soll die Ver­steue­rung der inner­ge­mein­schaft­li­chen Erwer­be sicher stellen.

Das Bun­des­zen­tral­amt für Steu­ern erteilt Unter­neh­mern auf Antrag eine Umsatz­steu­er-Iden­ti­fi­ka­ti­ons­num­mer. Der Antrag auf Ertei­lung einer Umsatz­steu­er-Iden­ti­fi­ka­ti­ons­num­mer kann online unter www.bzst.de gestellt werden.

Bei einem inner­ge­mein­schaft­li­chen Erwerb ist die Umsatz­steu­er-Iden­ti­fi­ka­ti­ons­num­mer des Lie­fe­rers und des Erwer­bers auf der Rech­nung aufzuführen.

Die Landesfinanzbehörden über­mit­teln dem Bun­des­zen­tral­amt für Steu­ern die für die Ertei­lung der Umsatz­steu­er-Iden­ti­fi­ka­ti­ons­num­mer erfor­der­li­chen Anga­ben über die Unter­neh­men, die bei ihnen umsatz­steu­er­lich geführt wer­den. Die­se Anga­ben dür­fen nur für die Ertei­lung einer Umsatz­steu­er-Iden­ti­fi­ka­ti­ons­num­mer, für die Umsatz­steu­er­kon­trol­le sowie für Zwe­cke der Amts­hil­fe zwi­schen den zuständigen Behörden ande­rer Staa­ten in Umsatz­steu­er­sa­chen ver­ar­bei­tet oder genutzt wer­den. Das Bun­des­zen­tral­amt für Steu­ern über­mit­telt den Landesfinanzbehörden die erteil­ten Umsatz­steu­er-Iden­ti­fi­ka­ti­ons­num­mern und die Daten, die sie für die Umsatz­steu­er­kon­trol­le benötigen.

Einer natür­li­chen Per­son, die durch die Anmel­dung eines Gewer­bes ernst­haft die Absicht hat, unter­neh­me­risch im Sin­ne des § 2 UStG tätig zu wer­den, ist auf Antrag eine Steu­er­num­mer für Umsatz­steu­er­zwe­cke zu ertei­len (Bun­des­fi­nanz­hof, Urteil vom 23.9.2009, II  66/07). Hier­von aus­ge­nom­men sind ¤lle eines offen­sicht­li­chen, auf die Umsatz­steu­er bezo­ge­nen Miss­brauchs (Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um, Schrei­ben vom 1.7.2010, IV D 3 – S 7420/07/10061 :002).

Gesetze und Urteile (Quellen)

BFH 23.09.2009, II  66/07

BFH 01.07.2010, IV D 3 – S 7420/07/10061 :002

§ 27a UStG

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