Steuerlexikon2017-12-21T10:19:46+00:00

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Steuerhinterziehung

Eine Steu­er­hin­ter­zie­hung begeht wer:

  • den Finanzbehörden oder ande­ren Behörden über steu­er­lich erheb­li­che Tat­sa­chen unrich­ti­ge oder unvollständige Anga­ben macht,

  • die Finanzbehörden pflicht­wid­rig über steu­er­lich erheb­li­che Tat­sa­chen in Unkennt­nis lässt oder

  • pflicht­wid­rig die Ver­wen­dung von Steu­er­zei­chen oder Steu­erstemp­lern unterlässt und dadurch Steu­ern ver­kürzt oder für sich oder einen ande­ren nicht gerecht­fer­tig­te Steu­er­vor­tei­le erlangt.

Vor­ge­nann­ten Steu­er­straf­ta­ten wer­den mit einer Frei­heits­stra­fe bis zu  Jah­ren oder mit Geld­stra­fe geahn­det. Dabei ist bereits der Ver­such strafbar.

Steu­er­de­lik­te verjähren straf­recht­lich nach  Jah­ren bei vorsätzlicher Steu­er­hin­ter­zie­hung und nach 10 Jah­ren bei beson­ders schwe­rer Steu­er­hin­ter­zie­hung. Die Frist beginnt mit Been­di­gung der Tat, z.B. Bekannt­ga­be des Steu­er­be­scheids. Das Fris­ten­de wird tages­ge­nau berechnet.

In beson­ders schwe­ren ¤llen ist eine Frei­heits­stra­fe von sechs Mona­ten bis zu zehn Jah­ren möglich. Ein beson­ders schwe­rer Fall liegt in der Regel vor, wenn der ¤ter:

  • aus gro­bem Eigen­nutz in großem Aus­maß Steu­ern ver­kürzt oder nicht gerecht­fer­tig­te Steu­er­vor­tei­le erlangt,

  • sei­ne Befug­nis­se oder sei­ne Stel­lung als Amtsträger missbraucht,

  • die Mit­hil­fe eines Amtsträgers aus­nutzt, der sei­ne Befug­nis­se oder sei­ne Stel­lung miss­braucht, oder

  • unter Ver­wen­dung nach­ge­mach­ter oder verfälschter Bele­ge fort­ge­setzt Steu­ern ver­kürzt oder nicht gerecht­fer­tig­te Steu­er­vor­tei­le erlangt.

Die steu­er­li­che Festsetzungsverjährung beträgt bei leicht­fer­ti­ger Steu­er­ver­kür­zung  Jah­re und bei vorsätzlicher Steu­er­hin­ter­zie­hung 10 Jah­re (vgl. § 370 Abs. 3 Sat­z 2 Nr. 1 bis 5 AO). Der Frist­be­ginn liegt auf dem Ende des Kalen­der­jah­res, in dem die Steuererklärung abge­ben wur­de, spätestens jedoch  Jah­re nach dem Ende des Ver­an­la­gungs­zeit­rau­mes, in dem die Steu­er ent­stan­den ist (Anlauf­hem­mung bei Nicht-Abga­be einer Erklärung). Der Frist­ab­lauf endet mit Ende des Ver­an­la­gungs­zeit­rau­mes, in dem die Frist abläuft. Der steu­er­recht­li­che Frist­ab­lauf ist an den straf­recht­li­chen Frist­ab­lauf gebunden.

Für die Ein­kom­men­steu­er auf Kapitalerträge aus Nicht-Mit­glieds­staa­ten der EU oder EFTA und Staa­ten, die Kapitalerträge nicht in einem auto­ma­ti­sier­ten Ver­fah­ren mel­den, gilt ab 1.1.2015 eine verschärfte steu­er­li­che Anlauf­hem­mung für die Verjährungsfristen von bis zu 10 Jah­ren. Dies kann dazu füh­ren, dass im Extrem­fall für in 2015 nicht erklärte Kapitalerträge aus dem Jahr 2014 eine maxi­ma­le Fest­set­zungs­frist bis Ende 2034 gilt.

Die auf­ge­führ­ten Tatbestände und straf­recht­li­chen Kon­se­quen­zen haben seit 14.12.2011 auch Gül­tig­keit bei Delik­ten im Zusam­men­hang mit Ein­fuhr- oder Aus­fuhr­ab­ga­ben eines ande­ren EU-Mitgliedsstaates.

Wur­de in der Ver­gan­gen­heit eine Steu­er ver­kürzt, konn­te durch Abga­be einer straf­be­frei­en­den Erklärung und Ent­rich­tung einer pau­scha­len Abga­be eine Straf­be­frei­ung oder eine Befrei­ung von Geldbußen erreicht wer­den. Falls die Tat jedoch nach dem 17.10.2003 began­gen wor­den war, ist eine straf­be­frei­en­de Erklärung nicht möglich. Erfolgt die Erklärung bis zum 31.12.2004 wird auf die erklärten Ein­nah­men ein pau­scha­ler Steu­er­satz von 25 % erho­ben. Bei einer Erklärung bis zum 31.3.2005 beträgt der Steu­er­satz 35 %. Die Steu­er muss 10 Tage nach Ein­gang der Erklärung gezahlt werden.

Gesetze und Urteile (Quellen)

§ 169 AO

§ 170 AO

§ 370 AO

§ 371 AO

§ 376 AO

§ 384 AO

§ 78 StGB

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