Steuerlexikon2017-12-21T10:19:46+00:00

Steuerlexikon

zurück

Steuererklärung

In den Ein­zel­steu­er­ge­set­zen wird bestimmt, wer zur Abga­be einer Steuererklärung ver­pflich­tet ist. Zudem ist zur Abga­be einer Steuererklärung auch der­je­ni­ge ver­pflich­tet, der hier­zu von der Finanzbehörde auf­ge­for­dert wird. Die Auf­for­de­rung kann auch durch öffentliche Bekannt­ma­chung erfol­gen. Die Ver­pflich­tung zur Abga­be einer Steuererklärung bleibt auch dann bestehen, wenn die Finanzbehörde die Besteue­rungs­grund­la­gen geschätzt hat.

Soweit die Steu­er­ge­set­ze nichts ande­res bestim­men, sind Steuererklärungen, die sich auf ein Kalen­der­jahr oder einen gesetz­lich bestimm­ten Zeit­punkt bezie­hen, spätestens fünf Mona­te nach Ablauf des Kalen­der­jah­res oder des Zeit­punk­tes abzugeben.

Nicht zur Abga­be einer Steuererklärung ver­pflich­te­te Per­so­nen können inner­halb von vier Jah­ren frei­wil­lig eine Steuererklärung beim Finanz­amt einreichen.

Die Steuererklärungen sind nach amt­lich vor­ge­schrie­be­nem Vor­druck abzu­ge­ben, soweit nicht eine münd­li­che Steuererklärung zuge­las­sen ist. Selbstständige sind seit 01.01.2009 zur Abga­be der Steuerklärung auf elek­tro­ni­schem Weg ver­pflich­tet (Steu­er­büro­kra­tie­ab­bau­ge­setz).

Der Steu­er­pflich­ti­ge hat in der Steuererklärung die Steu­er selbst zu berech­nen, soweit dies gesetz­lich vor­ge­schrie­ben ist (Steu­er­an­mel­dung).

Die Anga­ben in den Steuererklärungen sind wahrheitsgemäß nach bes­tem Wis­sen und Gewis­sen zu machen. Dies ist im Vor­druck schrift­lich zu ver­si­chern. Ist vor­ge­schrie­ben, dass der Steu­er­pflich­ti­ge die Steuererklärung eigenhändig zu unter­schrei­ben hat, so ist die Unter­zeich­nung durch einen Bevollmächtigten nur dann zulässig, wenn der Steu­er­pflich­ti­ge infol­ge sei­nes körperlichen oder geis­ti­gen Zustan­des oder durch längere Abwe­sen­heit an der Unter­schrift gehin­dert ist (§ 149 AO).

UST-ID hier prüfen Kontakt