Steuerlexikon2017-12-21T10:19:46+00:00

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Steuerbescheid

Der Steu­er­be­scheid ist ein Ver­wal­tungs­akt, durch den die Finanzbehörden die Steu­er fest­set­zen. Steu­er­be­schei­de sind schrift­lich zu ertei­len, soweit nichts ande­res bestimmt ist. Schrift­li­che Steu­er­be­schei­de müs­sen die fest­ge­setz­te Steu­er nach Art und Betrag bezeich­nen und ange­ben, wer die Steu­er schul­det. Ihnen ist außerdem eine Beleh­rung dar­Ã¼­ber bei­zu­fü­gen, wel­cher Rechts­be­helf zulässig ist und bin­nen wel­cher Frist und bei wel­cher Behörde er ein­zu­le­gen ist.

Mit Ein­le­gen des Rechts­be­helfs (in den meis­ten ¤llen wird dies der Ein­spruch sein) kann der Steu­er­pflich­ti­ge beim zuständigen Finanz­amt gegen den erlas­se­nen Steu­er­be­scheid vorgehen.

Gibt das Finanz­amt dem Ein­spruch nicht statt, kann beim zuständigen Finanz­ge­richt Kla­ge ein­ge­reicht wer­den. Bleibt auch die Kla­ge erfolg­los, ist ein Revi­si­ons­ver­fah­ren beim Bun­des­fi­nanz­hof (BFH) möglich, wenn das Finanz­ge­richt die Revi­si­on zuge­las­sen hat oder eine Nicht­zu­las­sungs­be­schwer­de beim BFH Erfolg hatte.

Ehe­gat­ten, die zusam­men zur Ein­kom­men­steu­er ver­an­lagt wer­den, erhal­ten nur einen (zusam­men­ge­fass­ten) Steu­er­be­scheid. Bei­de Ehe­gat­ten sind dann Gesamt­schuld­ner der Steu­er. Der Steu­er­be­scheid ist an jeden Ehe­gat­ten getrennt zu ver­sen­den, wenn kei­ne gemein­sa­me Anschrift vor­liegt, eine getrenn­te Zusen­dung bean­tragt wur­de oder wenn zwi­schen den Ehe­gat­ten Mei­nungs­ver­schie­den­hei­ten existieren.

Das Finanz­amt darf einen offen­bar unrich­ti­gen Steu­er­be­scheid auch dann kor­ri­gie­ren, wenn des­sen Bestands­kraft bereits ein­ge­tre­ten ist (§ 129 AO).

Gesetze und Urteile (Quellen)

§ 155 AO

§ 157 AO

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