Steuerlexikon2017-12-21T10:19:46+00:00

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Sonderabschreibung

Eine Son­der­ab­schrei­bung kann zusätzlich zur nor­ma­len Abschrei­bung vor­ge­nom­men wer­den. Hier­bei wird jedoch vor­aus­ge­setzt, dass als nor­ma­le Abschrei­bung die linea­re Abschrei­bung zur Anwen­dung kommt. Nur bei einer Ans­parab­schrei­bung (Son­der­ab­schrei­bung nach § 7g Ein­kom­men­steu­er­ge­setz) ist eine degres­si­ve Abschrei­bung erlaubt.

Son­der­ab­schrei­bun­gen können in eini­gen ¤llen bereits bei Anzah­lun­gen vor­ge­nom­men wer­den. So können zum Bei­spiel pri­va­te Krankenhäuser auf Anzah­lun­gen, die sie für Anlagevermögen zah­len, Son­der­ab­schrei­bun­gen vor­neh­men. Das glei­che gilt für Betrie­be des Koh­le- und Erzbergbaus.

Son­der­ab­schrei­bun­gen wer­den unter ande­rem für beson­ders förderungswürdige Gebäude (vgl. Lexi­kon Denk­mal), für bestimm­te Indus­trie­zwei­ge sowie für klei­ne und mitt­le­re Unter­neh­men gewährt. Eine der gebräuchlichsten Son­der­ab­schrei­bun­gen ist der Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trag (IAB). Er erlaubt klei­nen und mitt­le­ren Unter­neh­men, bereits vor Anschaf­fung eines Wirt­schafts­gu­tes eine gewinn­min­dern­de Rück­la­ge zu bilden.

Gesetze und Urteile (Quellen)

§ 7g EStG

§ 7i EStG

§ 7k EStG

§ 7h EStG

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