Steuerlexikon2017-12-21T10:19:46+00:00

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Solidaritätszuschlag

Der Solidaritätszuschlag wur­de zum 01.07.1991 ein­ge­führt und betrug bis 30.6.1992 7, %. Im Zeit­raum 01.07.1993 bis 31.12.1994 war der Solidaritätszuschlag abge­schafft, aber bereits 1995 wie­der ein­ge­führt. In den Jah­ren 1995, 1996 und 1997 galt ein Steu­er­satz von 7, %. Sei­t 1998 beträgt der Solidaritätszuschlag 5, %.

Bemes­sungs­grund­la­ge für den Solidaritätszuschlag ist die Ein­kom­men­steu­er oder ¶rperschaftsteuer nach der Berück­sich­ti­gung von Freibeträgen (unter ande­rem Kin­der­frei­be­trag). Beim Steu­er­ab­zug vom Arbeits­lohn ist die Bemes­sungs­grund­la­ge die um Freibeträge ver­min­der­te Lohn­steu­er. Der bei einer Vor­aus­zah­lung von Ein­kom­men­steu­er oder ¶rperschaftsteuer gezahl­te Solidaritätszuschlag wird bei der Ver­an­la­gung zur Einkommensteuer/¶rperschaftsteuer berücksichtigt.

Ab 2021: Solidaritätszuschlag wird für die meis­ten Steu­er­zah­ler abgeschafft

Ab 2021 wur­de die Frei­gren­ze für den Solidaritätszuschlag von 972 Euro auf 16.956 Euro ange­ho­ben (zusam­men ver­an­lag­te Ehe­part­ner: von 1.944 Euro auf 33.912 Euro). Berech­net nach dem Steu­er­ta­rif 2020 war das bis zu einem zu ver­steu­ern­den Ein­kom­men von 61.717 Euro der Fall (zusam­men ver­an­lag­te Ehe­part­ner: 123.434 Euro).

Bei einem zu ver­steu­ern­den Ein­kom­men von 61.718 Euro bis 96.409 Euro (zusam­men ver­an­lag­te Ehe­part­ner: 123.435 Euro bis 192.818 Euro) lag man in der sog. Mil­de­rungs­zo­ne: Um einen Belas­tungs­sprung zu ver­mei­den, wächst ein gemil­der­ter Solidaritätszuschlag mit stei­gen­dem Ein­kom­men kon­ti­nu­ier­lich an. Erst wenn das zu ver­steu­ern­de Ein­kom­men über die­ser Gren­ze liegt, muss der vol­le Satz von wei­ter­hin 5,5% der Ein­kom­men­steu­er bezahlt werden.

Ab 2024 wur­de die Soli-Frei­gren­ze auf 18.130 Euro (Null­zo­ne; Split­ting­ta­rif: 36.260 Euro) angehoben.

Gesetze und Urteile (Quellen)

BMF 7.12.2009, BStBl. 2009 I 1509

§ 51a Ein­kom­men­steu­er­ge­setz (EStG)

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