Steuerlexikon2017-12-21T10:19:46+00:00

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¤umniszuschlag/Erlass

Ein ¤umniszuschlag kann im Ein­zel­fall dem Steu­er­pflich­ti­gen erlas­sen wer­den. Fol­gen­de Grün­de können zum Erlass des ¤umniszuschlages führen:

  • Die Steu­er­schuld (Haupt­schuld) wur­de erlas­sen, es lie­gen die Vor­aus­set­zun­gen für eine zins­lo­se Stun­dung der Steu­er vor.

  • Der Steu­er­pflich­ti­ge hat nur ver­se­hent­lich die Steu­er­schuld nicht begli­chen. Vor­aus­ge­setzt wird, dass er bis­her ein pünkt­li­cher Steu­er­zah­ler war.

  • Eine unvor­her­ge­se­he­ne Erkran­kung hat den Steu­er­pflich­ti­gen an einer pünkt­li­chen Zah­lung der Steu­er­schuld gehindert.

  • Es kam während des ¤umniszeitraums zur Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit des Schuldners.

Gesetze und Urteile (Quellen)

§ 227 AO

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