Steuerlexikon2017-12-21T10:19:46+00:00

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¤umniszuschlag

Wird eine Steu­er nicht bis zum Ablauf des ¤lligkeitstages gezahlt, so ist für jeden ange­fan­ge­nen Monat ein ¤umniszuschlag zu zah­len. Das glei­che gilt für zurück zu zah­len­de Steu­er­ver­gü­tun­gen (§ 240 AO). Seit 2020 wer­den alle Zuschläge (¤umniszuschlag, Verspätungszuschlag) auto­ma­ti­siert festgesetzt.

Der ¤umniszuschlag beträgt für jeden ange­fan­ge­nen Monat  % des auf den nächsten durch 50,– € teil­ba­ren abge­run­de­ten Steuerbetrags.

Eine ¤umnis tritt nicht ein, bevor die Steu­er fest­ge­setzt oder ange­mel­det wor­den ist. Kommt es zu einer Änderung der bereits fest­ge­setz­ten Steu­er oder der ange­mel­de­ten Steu­er, blei­ben die bis dahin ent­stan­de­nen ¤umniszuschläge bestehen.

Beträgt die ¤umnis maxi­mal drei Tage, wird kein ¤umniszuschlag erho­ben (Zah­lungs­schon­frist).

Kommt es zur nachträglichen Anrech­nung von Lohn- oder ¶rperschaftsteuer, ent­steht kein ¤umniszuschlag. Auch bei steu­er­li­chen Neben­leis­tun­gen ent­steht kein ¤umniszuschlag. Zu den steu­er­li­chen Neben­leis­tun­gen gehören:

  • Aus­set­zungs­zin­sen;

  • Hin­ter­zie­hungs­zin­sen;

  • Nach­for­de­rungs­zin­sen;

  • Stun­dungs­zin­sen;

  • Verspätungszuschläge;

  • Zwangs­gel­der.

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