Steuerlexikon2017-12-21T10:19:46+00:00

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Reisekosten

Zu den Rei­se­kos­ten gehören Fahrt­kos­ten, Ver­pfle­gungs­auf­wand (der soge­nann­te Ver­pfle­gungs­mehr­auf­wand), Übernachtungs- sowie die Rei­sen­eben­kos­ten. Die­se Kos­ten können als Wer­bungs­kos­ten bei den Ein­nah­men aus nichtselbstständiger Arbeit (= der Arbeit­ge­ber über­nimmt die Kos­ten nicht) oder als Betriebs­aus­ga­ben steu­er­lich berück­sich­tigt wer­den, wenn sie durch das Arbeits- bzw. Dienstverhältnis ver­an­lasst sind.

Ist eine Rei­se sowohl beruf­lich als auch pri­vat ver­an­lasst, können die Rei­se­kos­ten in einen beruf­li­chen und einen pri­va­ten Anteil auf­ge­teilt wer­den. Der beruf­li­che Anteil ist dann als Wer­bungs­kos­ten oder Betriebs­aus­ga­ben absetz­bar. Bei einer unter­ge­ord­ne­ten betrieblichen/beruflichen Mit­ver­an­las­sung (< 10 %) sind die Auf­wen­dun­gen in vol­lem Umfang nicht als Betriebsausgaben/Werbungskosten abzieh­bar. Bei einer unter­ge­ord­ne­ten pri­va­ten Mit­ver­an­las­sung (< 10 %) sind die Auf­wen­dun­gen in vol­lem Umfang als Betriebsausgaben/Werbungskosten abzieh­bar (Bun­des­fi­nanz­hof, Beschluss vom 21.9.2009, GrS 1/06; Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um, Schrei­ben vom 6.7.2010, IV C 3 – S 2227/07/10003 :002).

Bei­spiel für Auf­tei­lung der Rei­se­kos­ten in pri­va­ten und beruf­li­chen Anteil:

Ein nie­der­ge­las­se­ner Arzt besucht einen Fach­kon­gress in Lon­don. Er reist Sams­tag­früh an. Die Ver­an­stal­tung fin­det ganztägig von Diens­tag bis Don­ners­tag statt. Am Sonn­tag­abend reist er nach Hau­se zurück. Die Kos­ten für  Ãœbernachtungen (von Diens­tag bis Don­ners­tag) sowie die Kon­gress­ge­büh­ren sind ausschließlich dem betrieb­li­chen Bereich zuzu­ord­nen und daher vollständig als Betriebs­aus­ga­ben abzieh­bar. Die Flug­kos­ten sind gemischt ver­an­lasst und ent­spre­chend den Veranlassungsbeiträgen auf­zu­tei­len. Sach­ge­rech­ter Aufteilungsmaßstab ist das Verhältnis der betrieb­li­chen und pri­va­ten Zeit­an­tei­le der Rei­se (betrieb­lich ver­an­lasst sind 3/9). Ein Abzug der Ver­pfle­gungs­kos­ten als Betriebs­aus­ga­ben ist nur in ¶he der Pauschbeträge für Ver­pfle­gungs­mehr­auf­wen­dun­gen für die betrieb­lich ver­an­lass­ten Tage zulässig.

Als Rei­se­kos­ten absetz­bar sind:

  • Fahrt­kos­ten

    Es können die tatsächlichen Kos­ten für die Benut­zung des öffentlichen Ver­kehrs­mit­tels ange­setzt wer­den. Wird das pri­va­te Fahr­zeug für die Fahrt genutzt, kann der pau­scha­le oder der indi­vi­du­el­le Kilo­me­ter­satz zur Anwen­dung kommen.

  • Übernachtungskosten

    Es sind die tatsächlichen Kos­ten per Beleg nachzuweisen.

  • Ver­pfle­gungs­kos­ten

    Es können nur Ver­pfle­gungs­pau­scha­len zum Ansatz kommen.

  • Rei­sen­eben­kos­ten

    Auf­wen­dun­gen, die durch die Rei­se ent­stan­den sind, aber nicht den Fahrt,- Ver­pfle­gungs- oder den Übernachtungskosten zuge­ord­net wer­den, sind Reisenebenkosten.

    Fol­gen­de Auf­wen­dun­gen könnten Rei­sen­eben­kos­ten sein: Gepäckkosten (Beförderung, Auf­be­wah­rung, Reisegepäckversicherung), Auf­wen­dun­gen für Ferngespräche sowie für den Schrift­ver­kehr mit dem Arbeit­ge­ber, Straßenbenutzungskosten (Maut­ge­büh­ren, ¤hrkosten, Park­platz­kos­ten), Kos­ten die auf­grund eines Ver­kehrs­un­falls ent­stan­den sind, Gebüh­ren für den (berufs­be­ding­ten) Aus­lands­ein­satz der eige­nen Kreditkarte.

Ein Vor­steu­er­ab­zug von Rei­se­kos­ten ist möglich. Vor­aus­ge­setzt wird, dass der Arbeitgeber/Unternehmer Leistungsempfänger und zudem im Besitz einer ordnungsgemäßen Rech­nung (Klein­be­trags­rech­nung) ist. Der Vor­steu­er­ab­zug ist jedoch für die Ver­pfle­gungs­pau­scha­len und das Kilo­me­ter­geld ausgeschlossen.

Wer­den auf einer betrieb­lich ver­an­lass­ten Rei­se ande­re Per­so­nen aus pri­va­ten Grün­den mit­ge­nom­men, so sind Unfall­kos­ten, die im Zusam­men­hang mit den pri­vat Mit­rei­sen­den ent­stan­den sind, kei­ne Betriebs­aus­ga­ben (Bun­des­fi­nanz­hof, Urteil vom 1.12.2005, IV  26/04).

Gesetze und Urteile (Quellen)

BFH 21.9.2009, GrS 1/06

BMF 6.7.2010, IV C 3 – S 2227/07/10003 :002

§ 9 EStG

§ 4 Abs. 4 EStG

 9. ff. LStR

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