Steuerlexikon2017-12-21T10:19:46+00:00

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Private Pkw-Nutzung

Wird das Fir­men­fahr­zeug auch für pri­va­te Zwe­cke genutzt, ist der geld­wer­te Vor­teil aus der Nut­zungs­Ã¼­ber­las­sung der Lohn­steu­er zu unterwerfen.

Rechts­la­ge seit 01.01.2006:

Nur wenn das Dienst­fahr­zeug zum not­wen­di­gen Betriebsvermögen (= betrieb­li­che Nut­zung mehr als 50 %) gehört, besteht für die Ermitt­lung des geld­wer­ten Vor­teils ein Wahl­recht zwi­schen Lis­ten­preis- und Fahr­ten­buch­me­tho­de (sie­he unten). Ist das Dienst­fahr­zeug dem gewill­kür­ten Betriebsvermögen (= betrieb­li­che Nut­zung 10 % bis 50 %) zuzu­ord­nen, kommt die Lis­ten­preis­me­tho­de nicht zur Anwen­dung. Denn seit Anfan­g 2006 ist Unter­neh­mern und Gesell­schaf­tern einer KG, OHG oder GbR die pau­scha­le Ermitt­lung des pri­va­ten Kfz-Pri­vat­an­teils nur noch möglich, wenn sie das Fahr­zeug zu mehr als 50 % für Fir­men­zwe­cke nut­zen – also nur noch für not­wen­di­ges Betriebsvermögen (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG). Zuvor durf­te pro Monat  % vom Lis­ten­preis selbst dann mühe­los ange­setzt wer­den, wenn der Wagen bis zu 90 % für Frei­zeit und Urlaub ver­wen­det wur­de. Dann gal­ten sämtliche Kfz-Kos­ten als Betriebs­aus­ga­ben und die hier­in erhal­te­ne Vor­steu­er wur­de vom Finanz­amt in vol­ler ¶he erstat­tet. Im Gegen­zug muss­te nur ein mode­ra­ter Gewinn­zu­schlag erfol­gen, der auch für die Umsatz­steu­er galt.

Damit Unter­neh­mer die­se Rege­lung wei­ter­hin nut­zen können, müs­sen sie dem Finanz­amt die über­wie­gend betrieb­li­che Ver­wen­dung des Pkw nach­wei­sen. Gelingt das nicht, sind die Kos­ten stets exakt auf­zu­tei­len. Wird der Wagen z.B. 70 % pri­vat gefah­ren, zählen dann nur noch 30 % der Kos­ten als Betriebsausgaben.

Um den Nach­weis der Auf­tei­lung zwi­schen beruf­li­chen und pri­va­ten Stre­cken zu erbrin­gen, erlaubt die Finanz­ver­wal­tung ver­ein­fach­te Nach­wei­se etwa durch ein­ma­li­ge Auf­zeich­nun­gen über drei Mona­te. Ein Fahr­ten­buch ver­langt der Fis­kus aus­drück­lich nicht. Als Nach­weis rei­chen bei­spiels­wei­se form­lo­se Ein­tra­gun­gen in Ter­min­ka­len­dern, Rei­se­kos­ten­auf­stel­lun­gen sowie ande­re Abrech­nungs­un­ter­la­gen. Selbst eine Auf­lis­tung mit­tels Excel genügt völlig, während dies beim Fahr­ten­buch nicht akzep­tiert wird. Anzu­ge­ben sind der Anlass der betrieb­li­chen Fahrt, die zurück­ge­leg­te Stre­cke und der Kilo­me­ter­stand zu Beginn und Ende des Aufzeichnungszeitraums.

Ist der betrieb­li­che Nut­zungs­um­fang ein­mal dar­ge­legt, geht das Finanz­amt auch für die Zukunft von die­sen Prozentsätzen aus, sofern sich kei­ne wesent­li­chen Veränderungen in Art oder Umfang der ¤tigkeit oder bei den Fahr­ten zwi­schen Woh­nung und Betrieb erge­ben. Selbst bei einem später gekauf­ten Wagen kann die Auf­tei­lung des Vor­wa­gens in der Regel bei­be­hal­ten wer­den. Als Maßstab auf Dau­er zählt auch eine Eini­gung im Rah­men der Betriebsprüfung.

Rechts­la­ge bis 31.12.2005:

Der geld­wer­te Vor­teil aus der pri­va­ten Nut­zung des Dienst­fahr­zeu­ges kann mit­tels Lis­ten­preis­me­tho­de oder Fahr­ten­buch­me­tho­de ermit­telt wer­den. Lis­ten­preis­me­tho­de (umgangs­sprach­lich: 1‑Pro­zent-Metho­de): Die ¶he des geld­wer­ten Vor­teils bestimmt sich danach, für wel­che Fahr­ten das Fahr­zeug über­las­sen wird. Für Pri­vat­fahr­ten: Der geld­wer­te Vor­teil ist mit 1‑Prozent des inländischen Lis­ten­prei­ses des Fahr­zeu­ges anzu­set­zen. Für Fahr­ten zwi­schen Woh­nung und Arbeitsstätte: Für jeden Ent­fer­nungs­ki­lo­me­ter (nur eine Stre­cke, Hin­weg- oder Rück­weg) sind 0,03 % des inländischen Lis­ten­prei­ses des Fahr­zeu­ges anzusetzen.

Für Fahr­ten im Rah­men der dop­pel­ten Haus­haltfüh­rung: Für jeden Ent­fer­nungs­ki­lo­me­ter zwi­schen Beschäftigungsort und Wohn­ort (Ort, an dem sich der eige­ne Haus­stand befin­det) sind 0,02 % des inländischen Lis­ten­prei­ses anzu­set­zen. Fahr­ten­buch­me­tho­de: Wird für den Fir­men­wa­gen ein Fahr­ten­buch geführt, kann der geld­wer­te Vor­teil aus der Nut­zungs­Ã¼­ber­las­sung für pri­va­te Zwe­cke mit den tatsächlichen Auf­wen­dun­gen, die für das Fahr­zeug ent­stan­den sind, ange­setzt wer­den. Zu den tatsächlichen Auf­wen­dun­gen zählen: Abschrei­bung, Repa­ra­tur­kos­ten, Kfz-Steu­er, Dar­le­hens­zin­sen, Ben­zin­kos­ten, Ver­si­che­rung und Kos­ten für die even­tu­el­le Unter­stel­lung (Gara­ge) des Fahr­zeu­ges (Berech­nungs­bei­spiel: sie­he Lexi­kon »Kilometersatz«).

Gesetze und Urteile (Quellen)

§ 8 EStG

 8.1 LStR

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