Steuerlexikon2017-12-21T10:19:46+00:00

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Privatentnahmen

Wird ein Wirt­schafts­gut aus dem Betriebsvermögen in das Privatvermögen über­führt, liegt eine Ent­nah­me (Pri­vat­ent­nah­me) vor.

Unter Ent­nah­men wer­den alle Wert­ab­ga­ben zu betriebs­frem­den Zwe­cken ver­stan­den. So gehören auch selbst geschaf­fe­ne, imma­te­ri­el­le Anla­ge­wer­te zu den Entnahmen.

Neben den Bar- und Sach­ent­nah­men ist auch die Ent­nah­me von Nut­zun­gen und Leis­tun­gen möglich. So ist zum Bei­spiel eine Ent­nah­me von Leis­tun­gen gege­ben, wenn der Fir­men­in­ha­ber sei­ne Ange­stell­ten zu pri­va­ten Zwe­cken ein­setzt (Inha­ber eine Bau­fir­ma lässt sich von sei­nen Ange­stell­ten sein Pri­vat­haus reno­vie­ren.). Kommt es zu einer Nut­zungs­ent­nah­me, gel­ten die im Rah­men der pri­va­ten Nut­zung ent­stan­de­nen Kos­ten als Entnahmen.

Wer­den Wirt­schafts­gü­ter des not­wen­di­gen Betriebsvermögens ent­nom­men, so gilt die Ent­nah­me­hand­lung als voll­zo­gen, wenn es zu einer Been­di­gung der betrieb­li­chen Zweck­be­stim­mung kommt und die Wirt­schafts­gü­ter fort­an nur noch zu pri­va­ten Zwe­cken genutzt wer­den. Eine Umbu­chung oder Willenserklärung ist nicht ausreichend.

Bei Ent­nah­me eines Wirt­schafts­gu­tes kommt es zur Rea­li­sie­rung der dar­in ent­hal­te­nen stil­len Reser­ven. Damit kann sich im Rah­men einer Ent­nah­me­hand­lung der betrieb­li­che Gewinn erhöhen.

Gesetze und Urteile (Quellen)

§ 6 EStG

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