Steuerlexikon2017-12-21T10:19:46+00:00

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Privateinlagen

Pri­vatein­la­gen ent­ste­hen durch Überführung von Wirt­schafts­gü­tern, sowie Bar­geld oder Rech­te, aber auch Kapitalvermögen aus dem Privatvermögen in das Betriebsvermögen.

Erträge und Auf­wen­dun­gen, die mit Ein­la­gen im Zusam­men­hang ste­hen, sind als Betriebs­ein­nah­men bzw. Betriebs­aus­ga­ben zu erfas­sen. Fol­ge einer Überführung von Kapi­tal oder Wirt­schafts­gü­tern kann daher die Ent­ste­hung von Ein­kom­men­steu­er und Gewer­be­steu­er sein.

Stil­le Reser­ven, die sich auf Ein­la­gen (Wirt­schafts­gü­ter, Kapitalvermögen) bil­den, sind beim Aus­schei­den der Ein­la­gen aus dem Betriebsvermögen zu rea­li­sie­ren und somit zu ver­steu­ern. Ent­spre­chend können Wert­ver­lus­te der Ein­la­gen, wie zum Bei­spiel Abschrei­bun­gen, Gewinn min­dernd berück­sich­tigt werden.

Ein­la­gen müs­sen zum Zeit­punkt der Zufüh­rung ins Betriebsvermögen mit dem Teil­wert bewer­tet wer­den. Hier­von sind zwei Aus­nah­men zu beach­ten. Ein­la­gen dür­fen höchstens mit den Anschaf­fungs­kos­ten oder Her­stel­lungs­kos­ten bewer­tet werden,

  • wenn das Wirt­schafts­gut inner­halb der letz­ten drei Jah­re vor Zufüh­rung zum Betriebsvermögen ange­schafft oder her­ge­stellt wor­den ist oder

  • wenn das zuge­führ­te Wirt­schafts­gut ein Anteil an einer Kapi­tal­ge­sell­schaft ist und der Steu­er­pflich­ti­ge an ihr wesent­lich betei­ligt ist.

Ein­la­gen dür­fen das Betriebsvermögen nicht erhöhen.

Gesetze und Urteile (Quellen)

§ 6 Abs. 1 EStG

§ 4 Abs. 1 Sat­z 5 EStG

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