Steuerlexikon2017-12-21T10:19:46+00:00

Steuerlexikon

zurück

Personalrabatt

Mit Beleg­schafts- oder Per­so­nal­ra­bat­ten wer­den Arbeit­neh­mern kos­ten­los oder ver­bil­ligt Waren bzw. Dienst­leis­tun­gen über­las­sen. Die­se Ver­güns­ti­gun­gen sind beim Arbeit­neh­mer als steu­er­pflich­ti­ger Arbeits­lohn zu erfas­sen, jedoch können Steu­er­vor­tei­le durch die Rab­att­re­ge­lung erreicht werden.

Die Waren bzw. Dienst­leis­tun­gen sind zunächst mit dem Preis zu bezif­fern, der von End­ab­neh­mern die­ser Waren gewöhnlich gezahlt wird. Ent­schei­dend ist der Preis in dem Zeit­punkt, in dem der Vor­teil dem Arbeit­neh­mer zufließt. Danach kann ein Bewer­tungs­ab­schlag von  % vor­ge­nom­men wer­den. Steu­er­frei sind die Waren/Dienstleistungen dann bis zu einem Betrag von 1.080,– € im Jahr.

Vom Arbeit­ge­ber ist der Sach­be­zug im Lohn­kon­to auf­zu­zeich­nen. Dabei muss er den Abga­be­tag und den Abga­be­ort festhalten.

Von der Rab­att­re­ge­lung wer­den nur Waren erfasst, die der Arbeit­ge­ber üb­li­cher­wei­se für frem­de Drit­te her­stellt oder mit denen er han­delt. Hier­zu gehören unter ande­rem: Depu­ta­te in der Land- und Forst­wirt­schaft bzw. im Berg­bau, Mahl­zei­ten für das Gaststättenpersonal, Frei­fahr­ten für Bediens­te­te in Ver­kehrs­be­trie­ben. Auch eine Nut­zungs­Ã¼­ber­las­sung fällt unter die Rab­att­re­ge­lung. Ein steu­er­li­cher Vor­teil kann durch die Rab­att­re­ge­lung aber auch alter­na­tiv durch die Pau­scha­lie­rung des Arbeits­loh­nes erreicht wer­den. Es soll­te bereits vor Abga­be der Ware/Dienstleitung geprüft wer­den, wel­che Rege­lung güns­ti­ger ist. Bei nor­ma­lem bis nied­ri­gem Ein­kom­men wird dies die Rab­att­re­ge­lung sein.

Preisnachlässe, die auch im nor­ma­len Geschäftsverkehr erzielt wer­den können, sind kein steu­er­pflich­ti­ger Arbeits­lohn (Bun­des­fi­nanz­hof, Urteil vom 17.06.2009, VI  18/07).

Gesetze und Urteile (Quellen)

BFH 28.06.2007, VI  45/02

BFH 17.06.2009, VI  18/07

BFH 01.10.2009, VI  22/07

§ 8 Abs. 3 EStG

 8 LStR

§ 4 Abs. 2 Nr. 3 LStDV

UST-ID hier prüfen Kontakt