Steuerlexikon2017-12-21T10:19:46+00:00

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Parteispenden

Spen­den und Mitgliedsbeiträge an poli­ti­sche Par­tei­en wer­den durch eine steu­er­li­che Ermäßigung und durch einen Son­der­aus­ga­ben­ab­zug begünstigt.

Die Steuerermäßigung beträgt 50 % der Aus­ga­ben, höchstens 825,– € (Ledige)/1.650,– € (Ver­hei­ra­te­te). Die­ser Betrag wird von der Steu­er­schuld abge­zo­gen. Konn­te dadurch nicht die gesam­te Spende/Mitgliedsbeiträge steu­er­lich berück­sich­tigt wer­den, so greift dann der Son­der­aus­ga­ben­ab­zug. Der rest­li­che Spen­den­be­trag kann in der ¶he von ins­ge­samt 1.650,– € (Ledige)/3.300,– € (Ver­hei­ra­te­te) im Kalen­der­jahr als Son­der­aus­ga­ben abge­zo­gen werden.

Ermäßigt besteu­ert wer­den nur Mitgliedsbeiträge und Spen­den an poli­ti­sche Par­tei­en im Sin­ne des § 2 Par­tei­en­geset­zes oder an Ver­ei­ne ohne Par­tei­cha­rak­ter, wenn die­se Ver­ei­ne mit eige­nen Wahlvorschlägen an Wah­len auf Bundes‑, Lan­des- oder Kom­mu­nal­ebe­ne mit­ge­wirkt haben und der Ver­ein bei der letz­ten Wahl min­des­tens ein Man­dat errun­gen hat oder der Ver­ein dem zuständigen Wahl­or­gan ange­zeigt hat, dass er mit eige­nen Wahlvorschlägen an der nächsten Wahl teil­neh­men will.

Gesetze und Urteile (Quellen)

§ 34g EStG

§ 10b EStG

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