Steuerlexikon2017-12-21T10:19:46+00:00

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Nutzungsdauer

Die Anschaf­fungs­kos­ten von abnutz­ba­ren Wirt­schafts­gü­tern dür­fen nicht sofort als Betriebs­aus­ga­be gel­tend gemacht­wer­den (Ausnahme: gering­wer­ti­ge Wirt­schafts­gü­ter). Sie wer­den nur im Wege der Abschrei­bung als abzugsfähige Betriebs­aus­ga­be berück­sich­tigt – ver­teilt über die Nutzungsdauer.

Jedes Wirt­schafts­gut, das einem natür­li­chen Ver­schleiß unter­liegt, hat eine bestimm­te Nut­zungs­dau­er. Das gilt bei­spiels­wei­se für die Betriebs­aus­stat­tung, Fahr­zeu­ge oder Maschi­nen. Für abnutz­ba­res Anlagevermögen ein Anla­ge­ver­zeich­nis geführt werden.

Die betriebsgewöhnliche Nut­zungs­dau­er bestimmt, mit wel­chem Pro­zent­satz ein Wirt­schafts­gut jedes Jahr (also über den Zeit­raum der Nut­zung) abge­schrie­ben wer­den kann.

Die amt­li­chen Abschrei­bungs­ta­bel­len (AfA-Tabel­len)

Die betriebsgewöhnliche Nut­zungs­dau­er wird von der Finanz­ver­wal­tung in den soge­nann­ten »AfA-Tabellen« bestimmt. Zusätzlich zur AfA-Tabel­le für all­ge­mein ver­wend­ba­re Anla­ge­gü­ter gibt es für vie­le Bran­chen spe­zi­el­le AfA-Tabel­len. Die Nut­zungs­dau­ern sind jedoch für den Steu­er­pflich­ti­gen nicht in jedem Fall bin­dend. Kann er nach­wei­sen, dass das Wirt­schafts­gut einer kür­ze­ren Nut­zungs­dau­er unter­liegt, ist die betriebs­in­di­vi­du­el­le Nut­zungs­dau­er ansetz­bar und das Wirt­schafts­gut kann schnel­ler abge­schrie­ben werden.

Eini­ge wich­ti­ge betriebsgewöhnliche Nutzungsdauern:

Wirt­schafts­gut

Nut­zungs­dau­er (Jah­re)

Abschrei­bungs­satz (Pro­zent)

Dru­cker

3

33,3

Han­dy

5

20

Büromöbel

13

7,7

Pkw

6

16,6

Lkw

9

11,1

Kopie­rer

7

14,3

Motorräder, Motor­rol­ler, Fahrräder u.ä.

7

14,3

Wird ein betrieb­li­ches Wirt­schafts­gut ver­kauft, muss der Verkaufserlös als Betriebs­ein­nah­me in der Einnahmen‑Überschuss-Rechnung (œR) berück­sich­tigt wer­den. Ist das Wirt­schafts­gut noch nicht kom­plett abge­schrie­ben, stellt der Rest­wert eine Betriebs­aus­ga­be dar.

Nut­zungs­dau­er, wenn ein Wirt­schafts­gut nicht in der Abschrei­bungs­ta­bel­le zu fin­den ist

Die AfA-Tabel­le für all­ge­mein ver­wend­ba­re Anla­ge­gü­ter muss mitt­ler­wei­le als alt bezeich­net werden.

Fin­den Sie einen von Ihnen erwor­be­nen Gegen­stand nicht in der Tabel­le, soll­ten Sie ein ähnliches Wirt­schafts­gut suchen und sich an des­sen Nut­zungs­dau­er orientieren.

Ist das nicht möglich, können Sie die Nut­zungs­dau­er schätzen. Sie brau­chen dabei nicht über­vor­sich­tig zu sein: Wenn die Nut­zungs­dau­er dem Finanz­amt zu kurz erscheint (die Abschrei­bung pro Jahr also zu hoch ausfällt), können Sie sich immer noch mit dem Amt über einen ange­mes­se­nen Abschrei­bungs­zeit­raum verständigen.

Nut­zungs­dau­er bei gebraucht gekauf­ten Wirtschaftsgütern

Die amt­li­chen AfA-Tabel­len gehen von neu­en Wirt­schafts­gü­tern aus. Man­che Wirt­schafts­gü­ter wer­den jedoch gebraucht gekauft oder aus dem Privatvermögen in das Betriebsvermögen ein­ge­legt. In die­sem Fall rich­tet sich die Nut­zungs­dau­er nach der Zeit, in der das Wirt­schafts­gut vor­aus­sicht­lich noch im Betrieb genutzt wer­den kann (= Restnutzungsdauer).

Meist wird vom Finanz­amt nicht bean­stan­det, wenn Sie ein­fach von der Nut­zungs­dau­er laut AfA-Tabel­le die bis­he­ri­ge, even­tu­ell geschätzte Nut­zungs­dau­er abzie­hen, um zur Rest­nut­zungs­dau­er zu gelangen.

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