Steuerlexikon2017-12-21T10:19:46+00:00

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Nichtveranlagungsbescheinigung

Gering­ver­die­ner haben mit Hil­fe einer soge­nann­ten Nicht­ver­an­la­gungs­be­schei­ni­gung (NV-Beschei­ni­gung) die ¶glichkeit, sich auch über den Spa­rer-Pausch­be­trag von der Abgel­tungs­steu­er auf Kapitalerträge befrei­en zu lassen.

Vor­aus­set­zung für die Bean­tra­gung ist, dass Ihr Ein­kom­men inklu­si­ve Kapitalerträge den Grund­frei­be­trag nicht über­steigt. Kapitalerträge und Kurs­ge­win­ne können Sie sich jedoch nur bis zu einer gewis­sen Gren­ze steu­er­frei aus­zah­len las­sen. Die­se Gren­ze errech­net sich wie folgt: Grund­frei­be­trag + Son­der­aus­ga­ben-Pausch­be­trag + Sparer-Pauschbetrag.

Wie und wo kann eine NV-Bescheinigung beantragt werden? 

Das Antrags­for­mu­lar besteht nur aus zwei Sei­ten und lässt sich leicht aus­fül­len. Neben den üb­li­chen Anga­ben zur Per­son müs­sen auch fol­gen­de Anga­ben gemacht werden:

Anga­ben zum vor­aus­sicht­lich zu ver­steu­ern­den Einkommen

  • Ein­künf­te aus Forst- und Landwirtschaft

  • Ein­künf­te aus Gewerbetrieb

  • Ein­künf­te aus selbstständiger Arbeit

  • Ein­künf­te aus nichtselbstständiger Arbeit

  • Ein­künf­te aus Kapitalvermögen

  • Ein­künf­te aus Ver­mie­tung und Verpachtung

  • Sons­ti­ge Einkünfte

Wei­te­re Anga­ben, wie zum Bei­spiel Son­der­aus­ga­ben, außergewöhnliche Belas­tun­gen etc.

Die Beschei­ni­gung wird für eine maxi­ma­le Gel­tungs­dau­er von drei Jah­ren und nur unter dem Vor­be­halt des Wider­ru­fes ausgestellt. 

Für wen lohnt sich die Nichtveranlagungsbescheinigung? 

Beson­ders häufig lie­gen bei Kin­dern, Stu­den­ten und Rent­nern die gesam­ten Ein­künf­te des Jah­res unter dem Grund­frei­be­trag. Grund hier­für ist, dass Kin­der und Stu­den­ten neben den Kapi­tal­ein­künf­ten oft kein wei­te­res steu­er­pflich­ti­ges Ein­kom­men haben.

Rent­ner pro­fi­tie­ren von der Besteue­rung der Ren­ten mit dem Besteue­rungs­an­teil, da dadurch nur ein Teil der Ren­te zur Ein­kom­men­steu­er her­an­ge­zo­gen wird.

Ach­tung: Der Besteue­rungs­an­teil von 100 % gilt erst für Ren­ten, die im Jahr 2040 beginnen.

Wie können Kapitalerträge ohne Abzug der Abgeltungssteuer ausgezahlt werden? 

Ist nach den Anga­ben im Antrag nicht zu erwar­ten, dass Sie zur Zah­lung von Ein­kom­men­steu­er ver­pflich­tet sind, können Sie die vom Finanz­amt aus­ge­stell­te Nicht­ver­an­la­gungs­be­schei­ni­gung an Ihre Bank wei­ter­lei­ten. Damit ist die Bank berech­tigt, Kapitalerträge ohne Abzug der Abgel­tungs­teu­er auszuzahlen.

Aus­nah­me: Bei Tafelgeschäften wird in jedem Fall Abgel­tungs­teu­er einbehalten.

Die frei­ge­stell­ten Zinserträge muss das Kre­dit­in­sti­tut aller­dings dem Bun­des­zen­tral­amt für Steu­ern mit­tei­len. Somit kann das Finanz­amt nachträglich prü­fen, ob Sie Ihre Kapi­tal­ein­künf­te kor­rekt ange­ge­ben haben.

Mit Nichtveranlagungs-Bescheinigung Kapitalerträge steuerfrei auszahlen

Haben Sie außer Kapitalerträgen und Kurs­ge­win­nen kei­ne ande­ren steu­er­pflich­ti­gen Ein­nah­men, können Sie sich mit­hil­fe der Nicht­ver­an­la­gungs-Beschei­ni­gung Kapitalerträge und Kurs­ge­win­ne bis zu einer bestimm­ten Gren­ze steu­er­frei aus­zah­len las­sen. Die­se Gren­ze errech­net sich wie folgt: Grund­frei­be­trag + Son­der­aus­ga­ben-Pausch­be­trag + Sparer-Pauschbetrag.

Das sind die Wer­te für 2024:

Allein­ste­hen­de

Ver­hei­ra­te­te

Grund­frei­be­trag

11.604,00 €

23.208,00 €

Son­der­aus­ga­ben-Pausch­be­trag

36,00 €

72,00 €

Spa­rer-Pausch­be­trag

1.000,00 €

2.000,00 €

¶chstgrenze für steu­er­freie Auszahlung

12.640,00 €

25.280,00 €

Das sind die Wer­te für 2023:

Allein­ste­hen­de

Ver­hei­ra­te­te

Grund­frei­be­trag

10.908,00 €

21.816,00 €

Son­der­aus­ga­ben-Pausch­be­trag

36,00 €

72,00 €

Spa­rer-Pausch­be­trag

1.000,00 €

2.000,00 €

¶chstgrenze für steu­er­freie Auszahlung

11.944,00 €

23.888,00 €

Das sind die Wer­te für 2022:

Allein­ste­hen­de

Ver­hei­ra­te­te

Grund­frei­be­trag

10.347,00 €

20.694,00 €

Son­der­aus­ga­ben-Pausch­be­trag

36,00 €

72,00 €

Spa­rer-Pausch­be­trag

801,00 €

1.602,00 €

¶chstgrenze für steu­er­freie Auszahlung

11.184,00 €

22.368,00 €

Das sind die Wer­te für 2021:

Allein­ste­hen­de

Ver­hei­ra­te­te

Grund­frei­be­trag

9.744,00 €

19.488,00 €

Son­der­aus­ga­ben-Pausch­be­trag

36,00 €

72,00 €

Spa­rer-Pausch­be­trag

801,00 €

1.602,00 €

¶chstgrenze für steu­er­freie Auszahlung

10.581,00 €

21.162,00 €

Das sind die Wer­te für 2020:

Allein­ste­hen­de

Ver­hei­ra­te­te

Grund­frei­be­trag

9.408,00 €

18.816,00 €

Son­der­aus­ga­ben-Pausch­be­trag

36,00 €

72,00 €

Spa­rer-Pausch­be­trag

801,00 €

1.602,00 €

¶chstgrenze für steu­er­freie Auszahlung

10.245,00 €

20.490,00 €

Das sind die Wer­te für 2019:

Allein­ste­hen­de

Ver­hei­ra­te­te

Grund­frei­be­trag

9.168,00 €

18.336,00 €

Son­der­aus­ga­ben-Pausch­be­trag

36,00 €

72,00 €

Spa­rer-Pausch­be­trag

801,00 €

1.602,00 €

¶chstgrenze für steu­er­freie Auszahlung

10.005,00 €

20.010,00 €

Gesetze und Urteile (Quellen)

§ 44a Abs. 1 Nr. 2 EStG

§ 45d Abs. 1 Nr. 4 EStG

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