Steuerlexikon2017-12-21T10:19:46+00:00

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Nicht abzugsfähige Betriebsausgaben

Nach den Bestim­mun­gen des Ein­kom­men­steu­er­ge­set­zes dür­fen fol­gen­de Betriebs­aus­ga­ben den Gewinn nicht min­dern und damit steu­er­lich nicht gel­tend gemacht werden:

  • Auf­wen­dun­gen für Geschen­ke an Per­so­nen, die nicht Arbeit­neh­mer des Steu­er­pflich­ti­gen sind. Dies gilt nicht, wenn die Anschaf­fungs- oder Her­stel­lungs­kos­ten der Gegenstände im Wirt­schafts­jahr ins­ge­samt 35,– € nicht übersteigen;

  • Auf­wen­dun­gen für die Bewir­tung von Per­so­nen aus geschäftlichem Anlass, soweit sie 70 % der Auf­wen­dun­gen über­stei­gen, die nach der all­ge­mei­nen Ver­kehrs­auf­fas­sung als ange­mes­sen anzu­se­hen und deren ¶he und betrieb­li­che Ver­an­las­sung nach­ge­wie­sen sind;

  • Auf­wen­dun­gen für Ein­rich­tun­gen des Steu­er­pflich­ti­gen, soweit sie der Bewir­tung, Beher­ber­gung oder Unter­hal­tung von Per­so­nen, die nicht Arbeit­neh­mer des Steu­er­pflich­ti­gen sind, die­nen (¤stehäuser) und sich außerhalb des Ortes eines Betriebs des Steu­er­pflich­ti­gen befinden;

  • Auf­wen­dun­gen für Jagd oder Fische­rei, für Segel­jach­ten oder Motor­jach­ten sowie für ähnliche Zwe­cke und für die hier­mit zusammenhängenden Bewirtungen;

  • Mehr­auf­wen­dun­gen für die Ver­pfle­gung des Steu­er­pflich­ti­gen, soweit sie den Ver­pfle­gungs­mehr­auf­wand übersteigen;

  • Auf­wen­dun­gen für die Wege des Steu­er­pflich­ti­gen zwi­schen Woh­nung und Betriebsstätte und für Familienheimfahrten;

  • Auf­wen­dun­gen für ein Arbeits­zim­mer. Dies gilt nicht, wenn für die betrieb­li­che oder beruf­li­che ¤tigkeit kein ande­rer Arbeits­platz zur Ver­fü­gung steht. In die­sem Fall wird die ¶he der abzieh­ba­ren Auf­wen­dun­gen auf 1.250,– € begrenzt; die Beschränkung der ¶he nach gilt nicht, wenn das Arbeits­zim­mer den Mit­tel­punkt der gesam­ten betrieb­li­chen und beruf­li­chen Betätigung bildet;

  • wei­te­re Auf­wen­dun­gen, die die Lebens­füh­rung des Steu­er­pflich­ti­gen oder ande­rer Per­so­nen berüh­ren, soweit sie als unan­ge­mes­sen anzu­se­hen sind;

  • Geldbußen, Ord­nungs­gel­der und Ver­war­nungs­gel­der sowie Hin­ter­zie­hungs­zin­sen für nicht gezahl­te betrieb­li­che Steuern;

  • Aus­gleichs­zah­lun­gen, die in den ¤llen der §§ 14, 17 und 18 des ¶rperschaftsteuergesetzes an außen ste­hen­de Anteils­eig­ner geleis­tet werden;

  • Bestechungs­gel­der;

  • Auf­wen­dun­gen, die mit unmit­tel­ba­ren oder mit­tel­ba­ren Zuwen­dun­gen von nicht einlagefähigen Vor­tei­len an natür­li­che oder juris­ti­sche Per­so­nen oder Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten zur Ver­wen­dung in Betrie­ben in tatsächlichem oder wirt­schaft­li­chem Zusam­men­hang ste­hen, deren Gewinn nach § 5a Abs. 1 EStG ermit­telt wird.

  • Zuschläge nach § 162 Abs. 4 Abgabenordnung;

  • Jahresbeiträge nach § 12 Abs. 2 des Restrukturierungsfondsgesetzes.

Gesetze und Urteile (Quellen)

§ 4 Abs. 5 EStG

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