Steuerlexikon2017-12-21T10:19:46+00:00

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Mindestbemessungsgrundlage

Mit der Min­dest­be­mes­sungs­grund­la­ge soll sicher­ge­stellt wer­den, dass Umsätze, die zu einem unan­ge­mes­sen nied­ri­gen Ent­gelt aus­ge­führt wer­den, umsatz­steu­er­lich genau­so belas­tet wer­den wie eine unent­gelt­li­che Leistung.

Eine Min­dest­be­mes­sungs­grund­la­ge kommt bei fol­gen­den Umsätzen zur Anwen­dung: Bei Lie­fe­run­gen und sons­ti­gen Leis­tun­gen, die

  • eine Gesell­schaft (¶rperschaft und Per­so­nen­ver­ei­ni­gung, nichtrechtsfähige Per­so­nen­ver­ei­ni­gung sowie Gemein­schaft) an ihre Anteils­eig­ner, Gesell­schaf­ter, Mit­glie­der, Teil­ha­ber oder die­sen nahe­ste­hen­de Per­so­nen ausführt;

  • ein Unter­neh­mer an sein Per­so­nal oder des­sen Angehörige auf Grund des Dienstverhältnisses ausführt.

Wenn das Ent­gelt für die Lieferung/Leistung nied­ri­ger ist als die Bemes­sungs­grund­la­ge, muss die Bemes­sungs­grund­la­ge ange­setzt wer­den. Die Bemes­sungs­grund­la­ge wird wie folgt berech­net. Der Umsatz wird bemessen

  • bei dem Ver­brin­gen eines Gegen­stan­des nach dem Ein­kaufs­preis zuzü­g­lich der Neben­kos­ten für den Gegen­stand oder für einen gleich­ar­ti­gen Gegen­stand oder man­gels eines Ein­kaufs­prei­ses nach den Selbst­kos­ten, jeweils zum Zeit­punkt des Umsatzes;

  • bei sons­ti­gen Leis­tun­gen nach den bei der Aus­füh­rung die­ser Umsätze ent­stan­de­nen Kos­ten, soweit sie zum vol­len oder teil­wei­sen Vor­steu­er­ab­zug berech­tigt haben, oder nach den bei der Aus­füh­rung die­ser Umsätze ent­stan­de­nen Kos­ten. Die zum Ansatz kom­men­de Bemes­sungs­grund­la­ge rich­tet sich nach der Art der sons­ti­gen Leis­tun­gen (§ 10 Abs. 4 UStG).

Gesetze und Urteile (Quellen)

§ 10 Abs. 4 UStG

§ 10 Abs. 5 UStG

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