Steuerlexikon2017-12-21T10:19:46+00:00

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Kleinunternehmerregelung

Unter­neh­mer, die nur gerin­ge Umsätze tätigen, wer­den als Klein­un­ter­neh­mer eingestuft.

Als Klein­un­ter­neh­mer gel­ten Unter­neh­mer, deren Umsatz im vor­an­ge­gan­ge­nen Jahr einen Betrag von 22.000,– € (bis 2019: 17.500,– €) nicht über­stie­gen hat und deren Umsatz im lau­fen­den Jahr 50.000,– € vor­aus­sicht­lich nicht über­stei­gen wird. Bei­de Vor­aus­set­zun­gen müs­sen gege­ben sein.

Bei Beginn einer unter­neh­me­ri­schen ¤tigkeit ist der vor­aus­sicht­li­che Umsatz im Kalen­der­jahr zu schätzen. Übersteigt die­ser vor­aus­sicht­lich nicht die Umsatz­gren­ze von 22.000,– €, gilt der Unter­neh­mer als Kleinunternehmer.

Nutzt der Unter­neh­mer die Klein­un­ter­neh­mer­re­ge­lung, muss er auf sei­ne Umsätze kei­ne Umsatz­steu­er erhe­ben. Er kann aller­dings auch zur Umsatz­steu­er optie­ren und sich damit gegen die Anwen­dung der Klein­un­ter­neh­mer­re­ge­lung ent­schei­den. In die­sem Fall hat er die ¶glichkeit, auch die Vor­steu­er gegenü­ber dem Finanz­amt gel­tend zu machen. Es kann sich eine frei­wil­li­ge Umsatz­steu­er­ver­an­la­gung (ermöglicht Vor­steu­er­ab­zug) loh­nen, wenn die Vor­steu­er höher ist als die zu ver­ein­nah­men­de Umsatzsteuer.

Wich­tig für die Rech­nung: Für Klein­un­ter­neh­mer entfällt neben dem Vor­steu­er­ab­zug der Aus­weis der Umsatz­steu­er sowie der Umsatz­steu­er-Iden­ti­fi­ka­ti­ons­num­mer auf erstell­ten Rechnungen.

Optiert ein Klein­un­ter­neh­mer zur Umsatz­steu­er, muss er dies gegenü­ber dem Finanz­amt erklären. Sei­ne Ent­schei­dung bin­det ihn für fünf Jah­re. Wer­den die oben genann­ten Umsatz­gren­zen über­schrit­ten, muss der Unter­neh­mer zwin­gend auf sei­ne Umsätze Umsatz­steu­er erheben.

Gesetze und Urteile (Quellen)

§ 19 UStG

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