Steuerlexikon2017-12-21T10:19:46+00:00

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Kleinbetragsrechnung

Rech­nun­gen, deren Gesamt­be­trag 250,– € nicht über­steigt, müs­sen die umfang­rei­chen Anga­ben, die im Umsatz­steu­er­recht gefor­dert wer­den, nicht ent­hal­ten. Viel­mehr genü­gen fol­gen­de Angaben:

  • Vollständiger Name und vollständige Anschrift des leis­ten­den Unternehmers;

  • Aus­stel­lungs­da­tum der Rechnung;

  • Menge/Art der gelie­fer­ten Gegenstände oder Umfang/Art der sons­ti­gen Leistung;

  • Brut­to­be­trag (Net­to-Ent­gelt inklu­si­ve Umsatzsteuer);

  • anzu­wen­den­der Steu­er­satz oder ein Hin­weis auf eine Steuerbefreiung.

Ein geson­der­ter Umsatz­steu­er­aus­weis muss damit nicht erfol­gen. Auch der Zeit­punkt der Leis­tung und Anga­ben über den Leistungsempfänger sind nicht not­wen­dig. Kei­ne Klein­be­trags­rech­nung liegt vor, wenn das leis­ten­de Unter­neh­men für eine Leis­tung meh­re­re Rech­nun­gen erstellt, die jeweils unter 250,– € betra­gen. Für den Vor­steu­er­ab­zug muss der Leistungsempfänger den Rech­nungs­be­trag in ein Ent­gelt für die Leis­tung und in den Steu­er­be­trag (Umsatz­steu­er) aufsplitten.

Gesetze und Urteile (Quellen)

§ 33 UStDV

§ 35 UStDV

§ 14 Abs. 1 UStG

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