Steuerlexikon2017-12-21T10:19:46+00:00

Steuerlexikon

zurück

Kilometerpauschale

Arbeit­neh­mer, die Fahr­ten bei einer beruf­lich ver­an­lass­ten Auswärtstätigkeit mit dem eige­nen Fahr­zeug (z.B. Pkw oder Motor­rad) durch­füh­ren, können wählen:

  • sie set­zen bei der Steu­er die tatsächlichen Kos­ten als Wer­bungs­kos­ten an, oder

  • sie set­zen die Rei­se­kos­ten­pau­scha­le (Dienst­rei­se­pau­scha­le, auch: Kilo­me­ter­pau­scha­le) an – und zwar für jeden gefah­re­nen Kilometer.

Zu den Rei­se­kos­ten, bei denen eine Kilo­me­ter­pau­scha­le abge­rech­net wer­den kann, gehören alle Fahr­ten aus beruf­li­chem Grund im Rah­men einer Auswärtstätigkeit.

Zur Auswärtstätigkeit zählt ins­be­son­de­re die Dienst­rei­se. Seit 2008 wer­den Dienst­rei­sen, Einsatzwechseltätigkeit und Fahrtätigkeit unter dem Ober­be­griff »beruflich ver­an­lass­te Auswärtstätigkeiten« ver­ein­heit­licht und steu­er­lich gleich behan­delt. Jeder Arbeit­neh­mer kann bei beruf­li­cher Auswärtstätigkeit Rei­se­kos­ten steu­er­lich ansetzen.

Das Inter­es­san­te an Auswärtstätigkeiten: Sie wer­den steu­er­lich erheb­lich bes­ser hono­riert als die ¤tigkeit an der regelmäßigen Arbeitsstätte, für die nur die Ent­fer­nungs­pau­scha­le (Pend­ler­pau­scha­le) ange­setzt wer­den darf.

Wie hoch ist die Kilometerpauschale?

In wel­cher ¶he Sie die Kilo­me­ter­pau­scha­le bei den Wer­bungs­kos­ten in der Steuererklärung abzie­hen dür­fen, rich­tet sich nach dem ver­wen­de­ten Fahr­zeug. Abrech­nen dür­fen Sie jeden gefah­re­nen Kilo­me­ter, also den Hin­weg und den Rück­weg! Das ist einer der größten Unter­schie­de zwi­schen der Kilo­me­ter­pau­scha­le bei den beruf­lich ver­an­lass­ten Rei­se­kos­ten von Arbeit­neh­mern und Selbstständigen und der Ent­fer­nungs­pau­scha­le (Pend­ler­pau­scha­le). Bei die­ser dür­fen Sie immer nur die ein­fa­che Weg­stre­cke bei den Wer­bungs­kos­ten angeben.

Fahr­zeug

Kilo­me­ter­pau­scha­le (Euro/km)

Pkw

0,30 €

jedes ande­re motor­be­trie­be­ne Fahrzeug 

0,20 €

Die Kilo­me­ter­pau­scha­le für Fahrräder und die Erhöhung der Pau­scha­le bei der Mit­nah­me wei­te­rer Per­so­nen sind zum 1.1.2014 entfallen.

Rei­se­kos­ten: Wie wir der indi­vi­du­el­le Kilo­me­ter­satz berechnet?

Die Fahrt­kos­ten können alter­na­tiv auch mit­tels indi­vi­du­el­lem Kilo­me­ter­satz nach­ge­wie­sen wer­den. Bei Berech­nung des indi­vi­du­el­len Kilo­me­ter­sat­zes können alle Kos­ten, die mit der Unter­hal­tung des Fahr­zeugs im Zusam­men­hang ste­hen, berück­sich­tigt wer­den. Hier­zu zählen:

  • Abschrei­bung;

  • Repa­ra­tur­kos­ten;

  • Ver­si­che­rungs­kos­ten;

  • Dar­le­hen­zin­sen;

  • Gara­gen­mie­te;

  • Ver­si­che­rungs­kos­ten.

Wann lohnt sich die Berech­nung des indi­vi­du­el­len Kilometersatzes?

Ist das eige­ne Auto ein kos­ten­in­ten­si­ves Modell (hoher Kauf­preis, hohe Unter­hal­tungs­kos­ten), lohnt sich der Nach­weis der Wer­bungs­kos­ten mit­tels indi­vi­du­el­lem Kilometersatz.

Wo wer­den die Rei­se­kos­ten und die Kilo­me­ter­pau­scha­le in der Steuererklärung eingetragen?

In der Steuererklärung tra­gen Sie Ihre Rei­se­kos­ten auf Sei­te 2 der Anla­ge N unter »Reisekosten bei beruf­lich ver­an­lass­ten Auswärtstätigkeiten« ein.

Ach­tung: Soweit der Arbeit­ge­ber Rei­se­kos­ten steu­er­frei erstat­tet, min­dern die­se steu­er­frei­en Arbeit­ge­ber­leis­tun­gen Ihre abzugsfähigen Rei­se­kos­ten. Liegt der steu­er­frei erstat­te­te Betrag unter dem als Wer­bungs­kos­ten abzieh­ba­ren Betrag, wirkt sich die Dif­fe­renz als Wer­bungs­kos­ten steu­er­min­dernd aus.

Was gehört zu den Reisekosten?

Die Rei­se­kos­ten sind gesetz­lich gere­gelt in § 9 Ein­kom­men­steu­er­ge­setz (EStG) und R 9.5 bis 9.8 der Lohn­steu­er-Richt­li­ni­en (LStR).

Als Rei­se­kos­ten sind abzugsfähig bzw. können vom Arbeit­ge­ber steu­er­frei erstat­tet werden:

  • Fahrt­kos­ten,

  • Pauschbeträge für Mehr­auf­wen­dun­gen für Verpflegung,

  • Übernachtungskosten und

  • Rei­sen­eben­kos­ten.

Gesetze und Urteile (Quellen)

 9.5 Abs. 1 Sat­z 5 LStR

 9.5 LStH

UST-ID hier prüfen Kontakt