Steuerlexikon2017-12-21T10:19:46+00:00

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Istversteuerung

Bei der Ist­ver­steue­rung ist für die Besteue­rung die Ver­ein­nah­mung eines Ent­gelts ent­schei­dend. Die Umsatz­steu­er ent­steht mit Ablauf des Vor­anmel­de­zeit­raums, in dem das Ent­gelt ver­ein­nahmt wur­de. Die Ist­ver­steue­rung kommt in fol­gen­den ¤llen zur Anwendung:

  • bei Unter­neh­mern, die nicht zur Buch­füh­rung ver­pflich­tet sind,

  • bei Unter­neh­mern, die einen frei­en Beruf aus­Ã¼­ben (z.B. Archi­tekt), auf die ¶he des Umsat­zes kommt es nicht an,

  • bei Unter­neh­men, wenn der Umsatz im Vor­jahr nicht über 600.000,– € (bis 2019: 500.000,– €) betra­gen hat.

Die Geneh­mi­gung zur Ist­ver­steue­rung wird unter dem Vor­be­halt des Wider­rufs erteilt. Sie erstreckt sich auf das vol­le Kalen­der­jahr. Zur Soll­ver­steue­rung kann jeder­zeit zurück gekehrt wer­den. Dabei bewirkt eine Rück­kehr immer, dass bereits am Anfang des Kalen­der­jah­res die Soll­ver­steue­rung erfol­gen muss. Der Wider­ruf durch das Finanz­amt ist nur zu Beginn des Kalen­der­jah­res zulässig.

Gesetze und Urteile (Quellen)

§ 13 Abs. 1 UStG

§ 20 UStG

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