Steuerlexikon2017-12-21T10:19:46+00:00

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Innergemeinschaftliche Lieferung

Eine inner­ge­mein­schaft­li­che Lie­fe­rung liegt vor, wenn bei einer Lie­fe­rung die fol­gen­den Vor­aus­set­zun­gen erfüllt sind:

  • der Unter­neh­mer oder Abneh­mer hat den Gegen­stand in das üb­ri­ge Gemein­schafts­ge­biet befördert oder versendet.

  • der Erwer­ber ist ein Unter­neh­mer und erwirbt den Gegen­stand für sein Unter­neh­men oder für eine juris­ti­sche Per­son, die nicht Unter­neh­mer ist oder die den Gegen­stand nicht für ihr Unter­neh­men erwor­ben hat oder bei Lie­fe­rung eines neu­en Fahr­zeu­ges auch jeder ande­rer Erwerber.

  • der erwor­be­ne Gegen­stand unter­liegt beim Abneh­mer in einem ande­ren EG-Mit­glieds­staat der Umsatzsteuer.

  • die Beförderung oder Ver­sen­dung wird nach­ge­wie­sen. Inner­ge­mein­schaft­li­che Lie­fe­run­gen an ande­re Unter­neh­mer sind steuerfrei.

Die Besteue­rung wird durch das Land des Empfängers sicher gestellt, daher ist eine geson­der­te Mel­dung der inner­ge­mein­schaft­li­chen Lie­fe­rung erfor­der­lich. Erfolgt eine Lie­fe­rung an Pri­vat­per­so­nen oder Nicht-Erwerbs­steu­er­pflich­ti­ge, die in einem ande­ren Mit­glied­staat ansässig sind, kann eine Besteue­rung im Ursprungs­land oder im Bestim­mungs­land erfolgen.

Gesetze und Urteile (Quellen)

BMF 05.05.2010, IV D 3 – S 7141/08/10001

§ 6a UStG

§ 4 Nr. 1b UStG

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