Steuerlexikon2017-12-21T10:19:46+00:00

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Immaterielle Wirtschaftsgüter

Nut­zungs­rech­te, Lizen­zen, Paten­te, Fabri­ka­ti­ons­ver­fah­ren, Kun­den­stamm und Geschäftswert sind typi­sche imma­te­ri­el­le Wirt­schafts­gü­ter. Ent­ge­gen den mate­ri­el­len Wirt­schafts­gü­tern sind imma­te­ri­el­le Wirt­schafts­gü­ter körperlich nicht fass­bar. Sie stel­len jedoch einen wirt­schaft­li­chen Wert dar, der selbständig bewert­bar ist.

Nach den Bestim­mun­gen der Ein­kom­men­steu­er­richt­li­nie (EStR) können imma­te­ri­el­le Wirtschaftsgüter

  • Rech­te,

  • rechtsähnliche Wer­te und

  • sons­ti­ge Vor­tei­le sein.

Zu den Rech­ten gehören:

  • Mar­ken­rech­te,

  • Paten­te,

  • Gebrauchs­mus­ter,

  • Urhe­ber­rech­te,

  • Lizen­zen,

  • Leis­tungs­schutz­rech­te.

Unter rechtsähnlichen Wer­te wer­den unter ande­rem verstanden:

  • Nut­zun­ge­rech­te,

  • Kon­zes­sio­nen,

  • Wett­be­werbs­rech­te,

  • Ver­triebs­rech­te und

  • Vor­kaufs­rech­te.

Sons­ti­ge Vor­tei­le können Geheim­ver­fah­ren oder Fer­ti­gungs­ver­fah­ren sein.

Selbst her­ge­stell­te oder unent­gelt­lich erwor­be­ne imma­te­ri­el­le Wirt­schafts­gü­ter dür­fen nicht akti­viert wer­den. Imma­te­ri­el­le Wirt­schafts­gü­ter können daher erheb­li­che stil­le Reser­ven ent­hal­ten. Wer­den die­se Wirt­schafts­gü­ter ent­gelt­lich erwor­ben, besteht eine Akti­vie­rungs­pflicht. Bei Akti­vie­rung sind abnutz­ba­re imma­te­ri­el­le Wirt­schafts­gü­ter nach den Bestim­mun­gen des § 7 Abs. 1 EStG abzu­schrei­ben. Wird ein imma­te­ri­el­les Wirt­schafts­gut aus dem Privatvermögen in das Betriebsvermögen ein­ge­legt, ist eine Akti­vie­rung mit dem Teil­wert oder dem fort­ge­führ­ten Anschaf­fungs­wert möglich. Eine Ent­nah­me erfolgt mit dem Teil­wert des imma­te­ri­el­len Wirtschaftsgutes.

Gesetze und Urteile (Quellen)

§ 5 Abs. 2 EStG

 5.5 Abs. 1 EStR

 7.1 EStR

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