Steuerlexikon2017-12-21T10:19:46+00:00

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Hinterbliebenen-Pauschbetrag

Per­so­nen, denen lau­fen­de Hin­ter­blie­be­nen­be­zü­ge bewil­ligt wor­den sind, erhal­ten auf Antrag einen Pausch­be­trag von 370,– € (Hin­ter­blie­be­nen-Pausch­be­trag), wenn die Hin­ter­blie­be­nen­be­zü­ge auf nach­fol­gen­den Grund­la­gen gezahlt werden:

  • nach den Bun­des­ver­sor­gungs­ge­setz oder einem ande­ren Gesetz, das die Vor­schrif­ten des Bun­des­ver­sor­gungs­ge­set­zes über Hin­ter­blie­be­nen­be­zü­ge für ent­spre­chend anwend­bar erklärt, oder

  • nach den Vor­schrif­ten über die gesetz­li­che Unfall­ver­si­che­rung oder

  • nach den beam­ten­recht­li­chen Vor­schrif­ten an Hin­ter­blie­be­ne eines an den Fol­gen eines Dienst­un­falls ver­stor­be­nen Beam­ten oder

  • nach den Vor­schrif­ten des Bundesentschädigungsgesetzes über die Entschädigung für Schäden an Leben, ¶rper oder Gesundheit.

Der Pausch­be­trag wird auch dann gewährt, wenn das Recht auf die Bezü­ge ruht oder der Anspruch auf die Bezü­ge durch Zah­lung eines Kapi­tals abge­fun­den wor­den ist.

Steht der Hin­ter­blie­be­nen-Pausch­be­trag einem Kind zu, für das der Steu­er­pflich­ti­ge Kin­der­geld oder den Kin­der­frei­be­trag erhält, so wird der Pausch­be­trag auf Antrag auf den Steu­er­pflich­ti­gen über­tra­gen, wenn ihn das Kind nicht in Anspruch nimmt. Dabei ist der Pausch­be­trag grundsätzlich auf bei­de Eltern­tei­le je zur ¤lfte auf­zu­tei­len. Auf gemein­sa­men Antrag der Eltern ist eine ande­re Auf­tei­lung möglich.

Gesetze und Urteile (Quellen)

§ 33b EStG

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