Steuerlexikon2017-12-21T10:19:46+00:00

Steuerlexikon

zurück

Herstellungskosten

Kos­ten die einem Unter­neh­mer für die vollständige oder teil­wei­se eige­ne Her­stel­lung eines Wirt­schafts­gu­tes ent­stan­den sind, gel­ten als Her­stel­lungs­kos­ten. Die Her­stel­lungs­kos­ten sind Bewertungsmaßstab für die Berech­nung der Abschrei­bung. Zu den Her­stel­lungs­kos­ten gehören:

  • Mate­ri­al­kos­ten,

  • Fer­ti­gungs­ein­zel­kos­ten,

  • Son­der­ein­zel­kos­ten,

  • der ange­mes­se­ne Teil der not­wen­di­gen Mate­ri­al­ge­mein­kos­ten und

  • der not­wen­di­gen Fer­ti­gungs­ge­mein­kos­ten und der Wert­ver­zehr des Anlagevermögens der auf die Fer­ti­gung entfällt.

  • Tei­le der ange­mes­se­nen Kos­ten der all­ge­mei­nen Ver­wal­tung, der ange­mes­se­nen Auf­wen­dun­gen für sozia­le Ein­rich­tun­gen des Betriebs, für frei­wil­li­ge sozia­le Leis­tun­gen und für die betrieb­li­che Altersversorgung

  • Finan­zie­rungs­kos­ten (Ansatz­wahl­recht)

Die Sum­me die­ser Kos­ten ist die steu­er­recht­li­che Bewer­tungs­un­ter­gren­ze. Wer­den die in § 255 Abs. 2 Sat­z 4 HGB genann­ten Gemein­kos­ten hin­zu addiert, wird die steu­er­recht­li­che Bewer­tungs­ober­gren­ze erreicht. Von die­ser steu­er­recht­li­chen Bewer­tungs­vor­schrift ist die han­dels­recht­li­che Bewer­tungs­vor­schrift abzugrenzen.

Her­stel­lungs­kos­ten können auch nachträglich ent­ste­hen. Dies ist zum Bei­spiel bei Instand­set­zung eines abge­nutz­ten oder ver­brauch­ten Wirt­schafts­gu­tes möglich oder wenn der bis­he­ri­ge Zustand eines Wirt­schafts­gu­tes so geändert wird, dass sich die Zweck­be­stim­mung des Wirt­schafts­gu­tes ändert.

Gesetze und Urteile (Quellen)

 6.3 EStR

 6.3 EStR

BMF 25.03.2013, IV C 6 – S 2133/09/10001 :004

UST-ID hier prüfen Kontakt