Steuerlexikon2017-12-21T10:19:46+00:00

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Haushaltshilfe

Rechts­la­ge seit 01.01.2009:

Kos­ten für haus­halts­na­he Beschäftigungsverhältnisse und Dienst­leis­tun­gen gem. 35a EStG wer­den steu­er­lich ein­heit­lich mit 20 % der Auf­wen­dun­gen und bis zu einem Jah­res­be­trag von 4.000,– € gefördert:

Die bei­den Pflegepauschbeträge nach § 33a Abs. 3 EStG ent­fal­len und wer­den in § 35a EStG ein­be­zo­gen. Damit kann die Steuerermäßigung auch in Anspruch genom­men wer­den für

  • die Inan­spruch­nah­me von Pfle­ge-und Betreuungsleistungen

  • Auf­wen­dun­gen, die einem Steu­er­pflich­ti­gen wegen der Unter­brin­gung in einem Heim oder zur dau­ern­den Pfle­ge erwach­sen, soweit dar­in Kos­ten für Dienst­leis­tun­gen ent­hal­ten sind, die mit denen einer Hil­fe im Haus­halt ver­gleich­bar sind.

Der Vor­teil im Ver­gleich zu dem vor­he­ri­gen Abzug als außergewöhnliche Belas­tung liegt dar­in, dass der Abzug von der Steu­er­schuld unabhängig vom indi­vi­du­el­len Steu­er­satz ist und sich somit für Steu­er­pflich­ti­ge mit gerin­ger Pro­gres­si­on güns­ti­ger auswirkt.

Der Vor­teil im Ver­gleich zu dem vor­he­ri­gen Abzug als außergewöhnliche Belas­tung liegt dar­in, dass der Abzug von der Steu­er­schuld unabhängig vom indi­vi­du­el­len Steu­er­satz ist und sich somit für Steu­er­pflich­ti­ge mit gerin­ger Pro­gres­si­on güns­ti­ger auswirkt.

Rechts­la­ge bis 31.12.2008:

Aus­ga­ben für die Beschäftigung einer Haus­halts­hil­fe können bis zu einem Betrag vom 624,– € im Kalen­der­jahr als außergewöhnliche Belas­tung berück­sich­tigt wer­den, wenn fol­gen­de Vor­aus­set­zun­gen vorliegen:

  • der Steu­er­pflich­ti­ge oder sein nicht dau­ernd getrennt leben­der Ehe­gat­te das 60. Lebens­jahr voll­endet hat oder

  • wegen Krank­heit des Steu­er­pflich­ti­gen oder sei­nes nicht dau­ernd getrennt leben­den Ehe­gat­ten, eines zu sei­nem Haus­halt gehörigen Kin­des oder einer ande­ren zu sei­nem Haus­halt gehörigen unter­hal­te­nen Per­son die Beschäftigung einer Hil­fe im Haus­halt erfor­der­lich ist.

Ein ¶chstbetrag von 924,00 € wird gewährt, wenn:

  • der Steu­er­pflich­ti­ge oder der nicht dau­ernd getrennt leben­de Part­ner schwer behin­dert oder hilf­los ist

  • ein Kind zum Haus­halt des Steu­er­pflich­ti­gen gehört, dass schwer behin­dert oder hilf­los ist

  • eine unter­halts­be­rech­tig­te Per­son zum Haus­halt des Steu­er­pflich­ti­gen gehört die schwer behin­dert oder hilf­los ist.

Eine schwe­re Behin­de­rung ist bei einem Grad der Behin­de­rung von 45 gegeben.

Gesetze und Urteile (Quellen)

BFH 13.01.2000, III  36/95

Niedersächsisches FG 09.11.2000, 10 K 14/00

§ 33a Abs. 3 EStG

§ 35a EStG

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