Steuerlexikon2017-12-21T10:19:46+00:00

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Gewinneinkunftsarten

Zu den Gewinn­ein­kunfts­ar­ten gehören Ein­künf­te aus Gewer­be­be­trieb, Ein­künf­te aus Land- und Forst­wirt­schaft und Ein­künf­te aus selbstständiger Arbeit.

Ein­künf­te aus Gewerbebetrieb:

Ein­künf­te aus Gewer­be­be­trieb unter­lie­gen der Ein­kom­men­steu­er und der Gewer­be­steu­er. Zu den Ein­künf­ten aus Gewer­be­be­trieb gehören:

  • Ein­künf­te aus gewerb­li­chen Unternehmen,

  • Gewinn­an­tei­le der Gesell­schaf­ter von Personengesellschaften,

  • Ein­künf­te einer gewerb­li­che geprägten Personengesellschaft,

  • Veräußerungsgewinne aus der Veräußerung eins Betrie­bes, Teil­be­triebs und

  • Veräußerungsgewinne aus der Veräußerung von wesent­li­chen Betei­li­gun­gen an einer Kapitalgesellschaft.

Ein­künf­te aus Land und Fortswirtschaft:

Zu den Ein­künf­ten aus Land- und Forst­wirt­schaft gehören:

  • Ein­künf­te aus dem Betrieb von Land­wirt­schaft, Forst­wirt­schaft, Wein­bau, Gar­ten­bau, Baum­schu­len und aus Betrie­ben die Pflan­zen und Pflan­zen­tei­le mit Hil­fe von Naturkräften gewinnen, 

  • Ein­künf­te aus Bin­nen­schif­fe­rei, Teich­wirt­schaft, Fisch­zucht für Bin­nen­fi­scher und Teich­wirt­schaft, Imke­rei, Wanderschäferei und Saatzucht,

  • Ein­künf­te aus Jagd (wenn eine Zusam­men­hang mit einem Betrieb der Land- und Forst­wirt­schafts besteht),

  • Ein­künf­te aus Hau­berg, Wald‑, Forst- und Laub­ge­nos­sen­schaf­ten und ähnlichen Realgemeinschaften,

  • Ein­künf­te aus einem land- und forst­wirt­schaft­li­chen Nebenbetrieb,

  • Pro­duk­ti­ons­auf­ga­ben­ren­ten

  • Veräußerungsgewinne

Bei der Ermitt­lung des Gesamt­be­trags der Ein­künf­te kann ein Frei­be­trag von 900,– € (Ledi­ge), 1.800,– € (Ver­hei­ra­te­te) abge­zo­gen wer­den, wenn das Ein­kom­men 30.700,– € (Ledi­ge), 61.400,– € (Ver­hei­ra­te­te) nicht übersteigt.

Ein­künf­te aus selbstständiger Arbeit:

Ein­künf­te aus selbstständiger Arbeit erzie­len unter anderem:

  • Archi­tek­ten,

  • Ärzte,

  • Rechtsanwälte,

  • Steu­er­be­ra­ter,

  • Wirt­schafts­prü­fer und

  • Schrift­stel­ler.

Auch wei­te­re Berufs­grup­pen, die § 18 des Ein­kom­men­steu­er­ge­set­zes im Ein­zel­nen nennt, erzie­len Ein­künf­te aus selbstständiger Arbeit. Alle Angehörige der Frei­en Beru­fe erzie­len Ein­künf­te aus selbstständiger ¤tigkeit und unter­lie­gen nicht der Gewerbesteuer.

Frei­be­ruf­ler sind unabhängig von der ¶he ihres Umsat­zes bzw. ihres Gewinns nicht zur Buch­füh­rung ver­pflich­tet und müs­sen folg­lich kei­ne Bilanz auf­stel­len. Für sie ist daher grundsätzlich eine Gewinn­ermitt­lung nach der Einnahmen-/Überschussrechnung möglich. Angehörige der Heil­be­ru­fe dür­fen auf ihre Umsätze kei­ne Umsatz­steu­er erhe­ben. Damit entfällt für sie die Ver­pflich­tung zur Abga­be einer Umsatzsteuererklärung.

Gesetze und Urteile (Quellen)

§ 13 EStG

§ 15 EStG

§ 18 EStG

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