Steuerlexikon2017-12-21T10:19:46+00:00

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Freistellungsauftrag

Um Kapitalerträge von einer Besteue­rung frei zu stel­len, muss vom Anle­ger ein Frei­stel­lungs­auf­trag beim jewei­li­gen Kre­dit­in­sti­tut ein­ge­reicht wer­den. Dar­in legt der Anle­ger den Anteil des Spa­rer-Pausch­be­tra­ges (auch: Spa­rer-Frei­be­trag) fest, bis zu dem das Insti­tut kei­ne Abgel­tungs­teu­er abfüh­ren soll.

Der Frei­stel­lungs­auf­trag gilt für alle Kapitalerträge, die bei dem Insti­tut erzielt wer­den. Eine Beschränkung auf bestimm­te Kon­ten oder Depots ist nicht möglich. Freistellungsaufträge können gegenü­ber meh­re­ren Kre­dit­in­sti­tu­ten erteilt wer­den, dür­fen jedoch in der Sum­me nicht den Spa­rer­frei­be­trag übersteigen.

Freistellungsaufträge können befris­tet oder unbe­fris­tet erteilt wer­den. Am wei­tes­ten ver­brei­tet ist der unbe­fris­te­te Frei­stel­lungs­auf­trag, der bis auf Wider­ruf gilt.

Freistellungsaufträge müs­sen die Steu­er-Iden­ti­fi­ka­ti­ons­num­mer des Kapi­tal­an­le­gers ent­hal­ten, ansons­ten sind sie nicht wirksam.

¶he des Sparerfreibetrags bzw. Sparerpauschbetrags

Zur Frei­stel­lung von der Kapi­tal­ertrag­steu­er steht ein Spa­rer­frei­be­trag (Spa­rer­pausch­be­trag) von 1.000,00 € zur Ver­fü­gung (bis 2022: 801,00 €). Bei zusam­men ver­an­lag­ten Ehe­part­nern blei­ben 2.000,00 € steu­er­frei (bis 2022: 1.602,00 €). Wer­bungs­kos­ten wer­den bereits seit dem 1.1.2009 nicht mehr anerkannt.

Übersteigen die steu­er­pflich­ti­gen Kapitalerträge (z.B. Zinserträge) den Frei­be­trag, muss das Kre­dit­in­sti­tut die Abgel­tungs­steu­er ein­be­hal­ten und an das Finanz­amt abführen. 

Ist zu erwar­ten, dass Sie nicht zur Ein­kom­men­steu­er ver­an­lagt wer­den, weil die gesam­ten Ein­künf­te unter dem Grund­frei­be­trag lie­gen wer­den, können Sie durch eine Nicht­ver­an­la­gungs-Beschei­ni­gung auch höhere Kapi­tal­ein­künf­te von der Abgel­tungs­teu­er frei­stel­len las­sen, die über den Spa­rer-Pausch­be­trag hinausgehen.

Verteilung des Sparerfreibetrags bei mehreren Konten

Vie­le Men­schen haben unter­schied­li­che Kapi­tal­an­la­gen, meist ver­teilt auf meh­re­re Ban­ken. Da kann man leicht den Überblick ver­lie­ren. Das kann ris­kant wer­den, denn ins­ge­samt dür­fen Sie als steu­er­pflich­ti­ger Sin­gle Freistellungsaufträge von höchstens 1.000,00 € und als Ver­hei­ra­te­ter von höchstens 2.000,00 € ertei­len (Vgl. Kapi­tal­ertrag­steu­er Frei­be­trag). Für Rent­ner besteht die ¶glichkeit, mit Alt- bzw. Bestands­an­la­gen mehr als 1.000 € Frei­be­trag zuge­spro­chen zu bekommen.

Wann kein Freistellungsauftrag erteilt werden kann

Ein Frei­stel­lungs­auf­trag kann nur von dem­je­ni­gen erteilt wer­den, dem die Kapitalerträge recht­lich zuste­hen. Das funk­tio­niert nicht bei Treu­hand­kon­ten wie Miet­kau­ti­ons­kon­ten, Kon­ten von Woh­nungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaf­ten, Ver­ei­nen etc. Eben­falls nicht von einem Steu­er­ab­zug frei­stel­len können Sie Kapitalerträge aus Tafelgeschäften, also von Zin­sen, die Sie durch Vor­la­ge von Zins­ku­pons am Bank­schal­ter bar aus­ge­zahlt bekommen.

Auch auf Kon­ten, die der betrieb­li­chen Kapi­tal­an­la­ge die­nen, können Sie kei­nen Frei­stel­lungs­auf­trag erteilen.

Gesetze und Urteile (Quellen)

§ 20 EStG

§ 44b EStG

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