Steuerlexikon2017-12-21T10:19:46+00:00

Steuerlexikon

zurück

Familienheimfahrt

Fami­li­en­heim­fahr­ten sind Fahr­ten zwi­schen dem Beschäftigungsort und dem Ort an dem der Beschäftigte sei­nen eige­nen Haus­stand führt. Im Rah­men einer dop­pel­ten Haus­halts­füh­rung können Fami­li­en­heim­fahr­ten als Wer­bungs­kos­ten bei den Ein­künf­ten aus nichtselbstständiger Arbeit berück­sich­tigt wer­den. Auf­grund des Urteils des Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richts vom 04.12.2002, Akten­zei­chen: 2 BvR 400/980, können Mehr­auf­wen­dun­gen für eine dop­pel­te Haus­halts­füh­rung zeit­lich unbe­grenzt gel­tend gemacht wer­den. Zuvor galt eine Begren­zung auf  Jah­re. Damit wer­den nun Auf­wen­dun­gen für Fami­li­en­heim­fahr­ten im Rah­men einer dop­pel­ten Haus­halts­füh­rung zeit­lich unbe­grenzt anerkannt.

Zur Abgel­tung der Auf­wen­dun­gen für eine Fami­li­en­heim­fahrt kann die Ent­fer­nungs­pau­scha­le für jeden vol­len Kilo­me­ter der Ent­fer­nung zwi­schen dem Beschäftigungsport und dem Ort des eige­nen Haus­stan­des ange­setzt wer­den. Steu­er­lich aner­kannt wird nur eine Fami­li­en­heim­fahrt pro Woche. Nutzt der Arbeit­neh­mer für die Fami­li­en­heim­fahrt einen Fir­men­wa­gen, kann die­ser Wer­bungs­kos­ten­ab­zug nicht erfolgen.

Gesetze und Urteile (Quellen)

§ 9 EStG

UST-ID hier prüfen Kontakt