Steuerlexikon2017-12-21T10:19:46+00:00

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Fahrtkosten

Mit Fahrt­kos­ten sind die Kos­ten gemeint, die Arbeit­neh­men­den oder Selbstständigen für die Fahrt zur ¤tigungsstätte ent­ste­hen. Dabei umfas­sen Fahrt­kos­ten nicht nur das Fah­ren zur Arbeit mit dem eige­nen Wagen oder dem Fir­men­wa­gen, son­dern auch die Fahr­ten zur ¤tigkeitsstätte mit öffentlichen Ver­kehrs­mit­teln. Außerdem können auch für betrieb­li­che Fahr­ten und Geschäftsreisen Fahrt­kos­ten in der Einkommenssteuererklärung abge­setzt wer­den. Fahrt­kos­ten können auf unter­schied­li­chen Wegen abge­setzt werden.

Fahrtkosten steuerlich absetzen

Fahrt­kos­ten können wahl­wei­se über die Ent­fer­nungs­pau­scha­le oder die Kilo­me­ter­pau­scha­le in der jährlichen Steuererklärung absetzen:

  • Beim Abset­zen der Fahrt­kos­ten über die Ent­fer­nungs­pau­scha­le spielt Wahl des Ver­kehrs­mit­tel kei­ne Rol­le – auch, wer zu Fuß zur Arbeitsstätte geht oder mit dem Fahr­rad fährt, kann die Ent­fer­nungs­pau­scha­le von 0,35 € pro Kilo­me­ter bean­spru­chen. Aller­dings gibt es bei die­ser Pau­scha­le eine ¶chstgrenze von 4.500 € p.a. und sie kann ausschließlich von Berufs­pend­lern gel­tend gemacht wer­den, wes­halb sie auch oft als Pend­ler­pau­scha­le bezeich­net wird.

  • Die Kilo­me­ter­pau­scha­le ist vor allem inter­es­sant, wenn man den Weg zur Arbeitsstätte oder die Geschäftsreise mit dem pri­va­ten Kraft­fahr­zeug antritt. Hier­bei dür­fen für die ers­ten 20 Kilo­me­ter einer geschäftlichen Fahrt Kos­ten von 0,30 € pro Kilo­me­ter, ab dem 21. Kilo­me­ter 0,35 € gel­tend gemacht werden.

  • Fahrt­kos­ten müs­sen nicht zwangsläufig pau­schal abge­setzt wer­den. Alter­na­tiv kann man die tatsächlich ent­stan­de­nen Kos­ten pro Fahrt gel­tend machen. Die­se umfas­sen dann auch Haft­pflicht, Kas­ko, usw., und berück­sich­ti­gen vor allem die gel­ten­den Ben­zin­prei­se. Um Fahrt­kos­ten auf die­se Wei­se abzu­set­zen, muss man aller­dings ein Fahr­ten­buch füh­ren, in dem betrieb­li­che und pri­va­te Fahr­ten sepa­rat pro­to­kol­lie­ren muss.

Fahrtkosten bei Angestellten

Ange­stell­te können Fahr­ten zur ¤tigkeitsstätte in ihrer Steuererklärung gel­tend machen. ¤tigkeitsstätte ist dabei wei­ter gefasst, als nur die eigent­li­che Arbeitsstätte. Dar­um können auch Fahr­ten zu Fort­bil­dun­gen, Kun­den­ter­mi­nen, Mes­sen und selbst die geschäftliche Fahrt zur Post als Fahrt­kos­ten unter den Wer­bungs­kos­ten in Anla­ge N der Einkommenssteuererklärung ein­ge­tra­gen werden.

Die Fahr­ten zur Arbeit wer­den mit einer Pau­scha­le pro gefah­re­nem Kilo­me­ter ver­gü­tet. Die Erstat­tung der Kilo­me­ter­pau­scha­le erfolgt aller­dings nur für den ein­fa­chen Weg und nur für die tatsächlich absol­vier­ten Arbeits­ta­ge. Eine wei­te­re Einschränkung der Abset­zung der Fahrt­kos­ten in Form der Kilo­me­ter­pau­scha­le ist, dass man die kürzestmögliche Stre­cke zu Grun­de legen muss. Ent­schei­det man sich für eine längere Weg­stre­cke, muss man die­se Wahl begrün­den (bspw. Voll­sper­rung der Autobahn). 

In bestimm­ten Gren­zen ist eine Kos­ten­er­stat­tung durch den Arbeit­ge­ber steu­er­frei möglich. Alter­na­tiv kann der Arbeit­neh­mer die Fahrt­kos­ten als Wer­bungs­kos­ten bei sei­nen Ein­künf­ten aus nichtselbständiger Arbeit anset­zen. Für den täglichen Weg zur Arbeit kann er die Ent­fer­nungs­pau­scha­le zum Ansatz brin­gen. Ein Ansatz der Kilo­me­ter­pau­scha­le oder ein Ansatz der tatsächlich ent­stan­de­nen Fahrt­kos­ten ist zum Teil im Rah­men der dop­pel­ten Haus­haltfüh­rung möglich, gene­rell kann dies jedoch bei Dienst­rei­sen erfol­gen. Beson­der­hei­ten sind bei Fahr­ten im Rah­men einer Einsatzwechseltätigkeit oder einer Fahrtätigkeit zu beachten. 

Fahrtkosten bei Selbstständigen

Selbstständige und frei­be­ruf­li­che Unter­neh­mer können Fahrt­kos­ten in ihrer Steuererklärung eben­falls gel­tend machen. Anders als bei Arbeit­neh­men­den, wer­den die Aus­ga­ben für Fahr­ten von der Woh­nung zur ¤tigkeitsstätte bei Ein­kom­men aus selbstständiger Arbeit als Betriebs­aus­ga­be gewer­tet und abgesetzt.

Übrigens: Auch, wer als Arbeit­neh­mer ein zusätzliches Ein­kom­men aus selbstständiger Arbeit hat, etwa aus Ver­mie­tung oder Ver­pach­tung von Immo­bi­li­en, kann Fahrt­kos­ten, die im Zusam­men­hang mit die­ser ¤tigkeit ste­hen, als Betriebs­aus­ga­be absetzen. 

Gesetze und Urteile (Quellen)

§ 9 EStG

§ 8 EStG

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