Steuerlexikon2017-12-21T10:19:46+00:00

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Einspruchsfrist

Vor­aus­set­zung für die Zulässigkeit des Ein­spruchs ist, dass Sie die Ein­spruchs­frist beach­tet haben.

Wann die Ein­spruchs­frist beginnt, hängt davon ab, wann Ihnen der Steu­er­be­scheid bekannt gege­ben wurde.

Erhal­ten Sie den Steu­er­be­scheid mit ein­fa­chem Brief per Post, gilt der Steu­er­be­scheid am drit­ten Tag, nach­dem das Finanz­amt den Brief zur Post gege­ben hat, als bekannt gege­ben (Drei­ta­ges­frist). Die Ein­spruchs­frist beginnt am dar­auf­fol­gen­den Tag.

Als Post­auf­ga­be­da­tum gilt eigent­lich das Datum des Post­stem­pels. Das suchen Sie auf den amt­li­chen Brie­fen aber mitt­ler­wei­le ver­geb­lich. Ori­en­tie­ren Sie sich des­halb am Datum des Steu­er­be­scheids. Es spielt üb­ri­gens kei­ne Rol­le, wenn Sie den Steu­er­be­scheid schon vor­her erhal­ten haben.

¤llt der letz­te Tag der Drei­ta­ges­frist auf einen Sams­tag, Sonn­tag oder gesetz­li­chen Fei­er­tag, gilt der Steu­er­be­scheid erst am dar­auf­fol­gen­den Werk­tag als bekannt gege­ben (Bun­des­fi­nanz­hof, Urteil vom 14.10.2003, IX  68/98).

Ihren Ein­spruch müs­sen Sie inner­halb eines Monats nach Bekannt­ga­be des Steu­er­be­scheids ein­le­gen. ¤llt das Ende der Ein­spruchs­frist auf einen Sams­tag, Sonn­tag oder gesetz­li­chen Fei­er­tag, läuft die Frist erst mit Ende des dar­auf­fol­gen­den Werk­tags ab.

Ihr Ein­spruch muss am letz­ten Tag der Frist – spätestens bis 24:00 Uhr – bei Ihrem Finanz­amt ein­ge­gan­gen sein. Es reicht also nicht, wenn Sie Ihren Ein­spruch nur inner­halb der Ein­spruchs­frist abschi­cken. Sie können Ihren Ein­spruch auch noch bis 24:00 Uhr des letz­ten Tages in den Haus­brief­kas­ten des Finanz­amts werfen.

Reicht die Zeit nicht mehr, um den Ein­spruch per Post zu ver­sen­den, oder wol­len Sie sich den Weg zum Brief­kas­ten spa­ren, dür­fen Sie das Ein­spruchs­schrei­ben per Tele­fax verschicken.

Ein Ein­spruch per E‑Mail ist eben­falls möglich, wenn Ihr Finanz­amt eine E‑Mail-Adres­se hat.

Haben Sie die Ein­spruchs­frist versäumt, kann ein »Antrag auf Wie­der­ein­set­zung in den vori­gen Stan­d« helfen.

Gesetze und Urteile (Quellen)

BFH 14.10.2003, IX  68/98

§ 122 AO

§ 108 Abs. 3 AO

§ 355 Abs. 1 AO

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