Steuerlexikon2017-12-21T10:19:46+00:00

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Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

In den meis­ten ¤llen wer­den Ein­künf­te aus Ver­mie­tung und Ver­pach­tung durch die ent­gelt­li­che Überlassung von Zim­mern, Woh­nun­gen, Immo­bi­li­en oder durch die Ver­pach­tung von Grund­be­sitz erzielt.

Zu den Ein­künf­ten aus Ver­mie­tung gehören aber auch die Ent­gel­te aus der Ver­mie­tung von Betriebsvermögen und Wirt­schafts­gü­tern sowie aus der zeit­li­chen Überlassung von Rech­ten. Hier­zu gehören schrift­stel­le­ri­sche, künst­le­ri­sche und gewerb­li­che Urhe­ber­rech­te. Des Wei­te­ren gehören zu den Ein­künf­ten aus Ver­mie­tung und Ver­pach­tung Ein­künf­te aus der Veräußerung von Miet- und Pachtzinsforderungen.

Wer­den Grund­s­tü­cke, Immo­bi­li­en und Rech­te nicht im Privatvermögen, son­dern im Betriebsvermögen gehal­ten, wird das durch die Nut­zungs­Ã¼­ber­las­sung (Ver­mie­tung und Ver­pach­tung) erziel­te Ent­gelt den Betriebs­ein­nah­men zuge­rech­net. In der Fol­ge ent­ste­hen Ein­künf­te aus Gewerbebetrieb.

Hat der Ver­mie­ter sich bei der Ver­mie­tung an Frei­be­ruf­ler oder Gewer­be­trei­ben­de für die Umsatz­steu­er­pflicht die­ser Miet­ein­nah­men ent­schie­den, zählt die von den Mie­tern gezahl­te oder vom Finanz­amt erstat­te­te Umsatz­steu­er zu den Ein­nah­men. Die Umsatz­steu­er­zah­lun­gen an das Finanz­amt stel­len Wer­bungs­kos­ten dar.

Bei einer Ver­mie­tung von Woh­nungs­ei­gen­tum, ins­be­son­de­re an nahe Ver­wand­te, soll­te beach­tet wer­den, dass der Miet­zins nicht zu gering ausfällt. Ansons­ten streicht das Finanz­amt den Wer­bungs­kos­ten­ab­zug. Beträgt das Ent­gelt für die Überlassung einer Woh­nung zu Wohn­zwe­cken weni­ger als 66 % der ortsüb­li­chen Markt­mie­te, so ist die Nut­zungs­Ã¼­ber­las­sung in einen ent­gelt­li­chen und einen unent­gelt­li­chen Teil auf­zu­tei­len. Beträgt das Ent­gelt bei auf Dau­er ange­leg­ter Woh­nungs­ver­mie­tung min­des­tens 66 % der ortsüb­li­chen Mie­te, gilt die Woh­nungs­ver­mie­tung als entgeltlich.

Ent­ste­hen aus der Unter­ver­mie­tung einer Immo­bi­lie Ver­lus­te, wer­den die­se steu­er­lich nicht aner­kannt, wenn der Haupt­miet­ver­trag beid­sei­tig kurz­fris­tig künd­bar ist. Denn dann liegt kei­ne »auf Dau­er ange­leg­te Wohnraumvermietungstätigkeit« vor (Finanz­ge­richt Ber­lin-Bran­den­burg, Urteil vom 15.01.2010, 9 K 7050/06 B).

Wer­den an einen Mie­ter Abstands­zah­lun­gen gezahlt, um die­sen zur ¤umung sei­ner Woh­nung zu bewe­gen, lie­gen Wer­bungs­kos­ten vor, wenn der Wohn­raum anschließend wie­der ver­mie­tet wird (Bun­des­fi­nanz­hof, Urteil vom 07.07.2005, IX  38/03).

Gesetze und Urteile (Quellen)

BMF 24.11.2004, IV A 5 – S 7306–4/04

BMF 08.10.2004, IV C 3 – S 2253–91/04

§ 21 EStG

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